Nach der Rückgabe des Leasingfahrzeugs forderte der Leasinggeber wegen übermäßiger Abnutzung 8.000 Euro Minderwert. Das OLG Stuttgart bestätigte zwar die Methode zur Berechnung des Schadens, stufte jedoch die teuersten reklamierten Mängel plötzlich als normale Gebrauchsspuren ein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 84/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 28.10.2025
- Aktenzeichen: 6 U 84/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Leasingrecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht
- Das Problem: Eine Leasingfirma forderte nach der Rückgabe eines Autos Schadensersatz für Übermäßige Abnutzung. Die Leasingnehmer wehrten sich gegen die Berechnungsmethode und die Höhe des geforderten Betrags.
- Die Rechtsfrage: Genügt es im Leasingstreit, den Wertverlust des Autos nur durch die Kosten für die Reparaturen zu belegen? Müssen Leasingfirmen dafür zwingend den tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs vortragen?
- Die Antwort: Nein, die Berechnung über die Reparaturkosten ist zulässig und ausreichend. Es ist nicht notwendig, die absoluten Marktwerte des Wagens vorzutragen. Das Gericht sprach der Leasingfirma jedoch nur einen geringeren Teil des geforderten Minderwerts zu.
- Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Methode, den Minderwert durch statistisch gestützte, reduzierte Reparaturkosten zu ermitteln. Die bloße Benennung der Mängel und der Verweis auf ein Gutachten genügen zur Beweisführung.
Leasingfahrzeug-Minderwert berechnen: Warum die Methode stimmen kann, aber die Summe nicht
Ein Leasingvertrag neigt sich dem Ende zu, die Rückgabe des Fahrzeugs steht an – ein Moment, der für viele Leasingnehmer mit einer gewissen Anspannung verbunden ist. Was wird als normale Gebrauchsspur gewertet, und was als kostspieliger Schaden? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2025 (Az.: 6 U 84/24) beleuchtet nun mit seltener Klarheit die entscheidenden Streitpunkte dieses Prozesses. Es erzählt die Geschichte eines Konflikts, in dem es nicht nur um Kratzer und Dellen ging, sondern um eine fundamentale Frage: Wie wird der Wertverlust eines Autos nach übermäßiger Abnutzung korrekt und vor Gericht beweisbar ermittelt?
Was genau war geschehen?
Eine Leasinggesellschaft schloss mit einer Anwaltskanzlei einen Kilometer-Leasingvertrag über einen Pkw für drei Jahre ab. Nach Ablauf der Zeit wurde das Fahrzeug zurückgegeben. Kurz darauf präsentierte die Leasinggeberin die Rechnung: Basierend auf einem von ihr beauftragten Privatgutachten forderte sie einen Minderwertausgleich von 9.445,00 Euro für insgesamt 17 Mängel, die als überdurchschnittliche Abnutzung eingestuft wurden. Zusätzlich verlangte sie rund 1.000 Euro für eine bei Rückgabe fällige, aber nicht durchgeführte Inspektion. Die beklagte Kanzlei bestritt nicht grundsätzlich, für Schäden haften zu müssen. Sie griff jedoch die Forderung an ihrer Wurzel an und warf der Leasinggeberin vor, ihren Anspruch nicht ausreichend dargelegt zu haben. Die bloße Vorlage eines Gutachtens, so die Anwälte, sei nicht genug. Die Leasinggeberin müsse jeden einzelnen Mangel in der Klageschrift präzise beschreiben. Noch wichtiger aber war ihr zweiter Einwand: Die Leasinggeberin addiere schlicht die (reduzierten) Reparaturkosten der einzelnen Schäden. Das sei der falsche Weg….