Ein Prozessbeteiligter stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter, weil er deren ungünstige Rechtsauffassung als Beweis für Befangenheit sah. Die Richter entschieden über sich selbst, weil der Kläger das Ablehnungsrecht im laufenden Verfahren bereits verwirkt hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 116/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
- Datum: 18.09.2025
- Aktenzeichen: 10 U 116/24
- Verfahren: Ablehnungsverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht
- Das Problem: Die Klägerin lehnte mehrere Richter wegen angeblicher Befangenheit ab. Sie warf ihnen vor, ihren Vortrag ignoriert und eine fehlerhafte Rechtsauffassung vertreten zu haben.
- Die Rechtsfrage: War das Ablehnungsgesuch rechtlich zulässig, nachdem die Klägerin aktiv an der vorausgegangenen Gerichtsverhandlung teilgenommen hatte?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht verwarf das Gesuch als unzulässig. Die Klägerin hatte ihr Ablehnungsrecht verwirkt. Sie hatte sich bereits aktiv in die Verhandlung eingelassen und Sachanträge gestellt.
- Die Bedeutung: Wer Richter wegen Befangenheit ablehnen will, muss dies sofort nach Kenntnis des Grundes tun. Eine bloße juristische Meinungsverschiedenheit mit dem Gericht begründet keine Befangenheit. Bei offensichtlich unzulässigen Gesuchen dürfen die abgelehnten Richter selbst über ihre Ablehnung mitentscheiden.
Zu spät und aus dem falschen Grund? Wann ein Ablehnungsgesuch gegen Richter scheitern muss
Ein Gerichtsprozess ist mehr als nur die Anwendung von Paragraphen. Er ist ein Ringen um die richtige Deutung von Fakten und Recht, bei dem das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Richter entscheidend ist. Was aber geschieht, wenn eine Partei genau dieses Vertrauen verliert? Wenn sie glaubt, die Richter seien voreingenommen, ignorierten ihren Vortrag oder verstünden das Gesetz falsch? In einem solchen Moment scheint die Ablehnung eines Richters wegen „Besorgnis der Befangenheit“ der letzte Ausweg zu sein. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. September 2025 (Az. 10 U 116/24) zeichnet jedoch die scharfen Grenzen dieses Rechts nach und offenbart zwei entscheidende Hürden, an denen ein solches Gesuch scheitern kann: den richtigen Zeitpunkt und den richtigen Grund.
Was war genau geschehen?
Die Vorgeschichte des Falles spielte sich in einer mündlichen Verhandlung am 11. September 2025 ab. Eine Klägerin, vertreten durch ihre Anwälte, stand vor einem Senat des Oberlandesgerichts. Die Verhandlung lief, wie prozessual üblich, ab: Die Anwälte stellten ihre Anträge und konkretisierten diese auf Nachfrage des Gerichts. Die Vorsitzende Richterin gab eine Einführung in den Sach- und Streitstand, woraufhin sich eine intensive Diskussion über die entscheidenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen entwickelte. Die Anwälte der Klägerin beteiligten sich aktiv, argumentierten ausführlich und beantragten sogar eine Frist für weitere Schriftsätze. Nur vier Tage später, am 15. September, ging beim Gericht ein Schriftsatz ein, der das Verfahren in eine völlig neue Richtung lenkte. Die Klägerin stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die beiden Richterinnen und den Richter des Senats. Ihre Begründung: Die Richter hätten Teile ihres Vortrags ignoriert oder gar nicht erst zur Kenntnis genommen. Zudem hätten sie relevante Rechtsprechung übersehen und seien deshalb zu falschen juristischen Schlussfolgerungen gelangt. Aus Sicht der Klägerin war damit das Vertrauen in eine unparteiische Entscheidung zerstört….