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Volle Haftung für den Linksabbieger: Anscheinsbeweis

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Nach einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem überholenden Fahrzeug forderte der Überholer volle Haftung für den Linksabbieger bei verletzten Sorgfaltspflichten. Die Richter interessierten sich kaum für seine Aussage; stattdessen entschied allein ein vergessener Blick in den Rückspiegel über die gesamte Schuldfrage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 72/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 23.05.2025
  • Aktenzeichen: 7 U 72/24
  • Verfahren: Zurückweisung der Berufung (Hinweisbeschluss)
  • Rechtsbereiche: Haftungsrecht, Straßenverkehrsrecht

  • Das Problem: Eine Fahrerin bog links ab und kollidierte mit einem Fahrzeug, das sie gerade überholte. Sie stritten darüber, wer die Verkehrsregeln verletzt hat und die Kosten tragen muss.
  • Die Rechtsfrage: Trägt der Linksabbieger die volle Haftung, weil er seine Abbiegepflichten verletzte, oder haftet der Überholende, weil er bei einer unklaren Verkehrslage nicht hätte überholen dürfen?
  • Die Antwort: Die Linksabbiegerin trägt die volle Schuld. Sie konnte ihre Sorgfaltspflichten (rechtzeitiges Blinken und Einordnen) nicht beweisen. Eine Unklare Verkehrslage, die das Überholen verboten hätte, lag nicht vor.
  • Die Bedeutung: Wer links abbiegt, muss seine Pflichten (Einordnen zur Mitte, Blinken, Doppelte Rückschau) lückenlos einhalten und beweisen können. Bei einem nachgewiesenen Verstoß des Abbiegers tritt die Verantwortung des überholenden Fahrzeugs in der Regel vollständig zurück.

Kollision zwischen Linksabbieger und Überholer: Wer trägt die Schuld?

Ein alltägliches Manöver im Straßenverkehr wird zur juristischen Zerreißprobe: Ein Fahrzeug will nach links abbiegen, ein anderes setzt zum Überholen an – es kommt zum Zusammenstoß. In solchen Fällen steht oft Aussage gegen Aussage und die Schuldfrage ist alles andere als klar. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 23. Mai 2025 (Az. 7 U 72/24) eine wegweisende Analyse vorgenommen und die Kriterien für die Haftungsverteilung präzise beleuchtet. Die Entscheidung zeigt eindrücklich, warum die Beweislast in diesen Konstellationen fast immer zu einer vollständigen Haftung des Linksabbiegers führen kann, selbst wenn der Überholvorgang auf den ersten Blick riskant erscheint.

Was genau war geschehen?

Eine Autofahrerin befuhr eine Straße mit der Absicht, nach links abzubiegen. Hinter ihr näherte sich ein weiteres Fahrzeug. Dessen Fahrerin entschied sich, das vordere Auto zu überholen und scherte auf die Gegenfahrbahn aus. Genau in diesem Moment bog die vordere Fahrerin nach links ab, und die beiden Fahrzeuge kollidierten. Die Sachlage vor Gericht war verfahren. Die abbiegende Fahrerin (die Klägerin) behauptete, sie habe alles richtig gemacht: rechtzeitig geblinkt, sich zur Mitte eingeordnet und den Verkehr im Rückspiegel beobachtet. Für sie sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Die Schuld treffe die überholende Fahrerin (die Beklagte), da diese bei einer „unklaren Verkehrslage“ verbotswidrig überholt habe. Die überholende Fahrerin widersprach vehement. Von einem Blinksignal oder einer Einordnung zur Mitte habe sie nichts bemerkt. Vielmehr habe das vordere Fahrzeug seine Position eher am rechten Fahrbahnrand beibehalten und sei dann plötzlich und unerwartet nach links gezogen. Die Verkehrslage sei aus ihrer Sicht keineswegs unklar gewesen. Das Landgericht hatte in erster Instanz die Klage der Linksabbiegerin vollständig abgewiesen und ihr die alleinige Schuld zugewiesen….


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