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Revision gegen Verwerfungsurteil: Unzulässig bei unentschuldigtem Fehlen

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Weil ein Angeklagter in Bochum unentschuldigt zu seinem Gerichtstermin fehlte, wurde seine Berufung verworfen. Er kämpfte mit der Revision gegen das Verwerfungsurteil, scheiterte aber an der Frage, ob das nachträgliche Attest beachtet werden muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORs 22/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 06.05.2025
  • Aktenzeichen: 2 ORs 22/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht

  • Das Problem: Die Berufung der Angeklagten wurde verworfen, weil sie unentschuldigt fehlte. Die Angeklagte behauptete in der Revision, sie sei krank gewesen und die Ladung sei unwirksam zugestellt worden.
  • Die Rechtsfrage: Kann eine Angeklagte ein Urteil kippen, indem sie erst in der Revision behauptet, sie sei krank oder fehlerhaft geladen worden?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht lehnte die Revision als unzulässig ab. Die Begründung der Angeklagten war unvollständig und zu ungenau dargelegt. Nachträglich vorgelegte Atteste sind in diesem Verfahren nicht verwertbar.
  • Die Bedeutung: Wer eine Entscheidung wegen unentschuldigten Fehlens anfechten will, muss dies sehr konkret begründen. Neue Beweise für Entschuldigungen sind grundsätzlich nur im gesonderten Wiedereinsetzungsverfahren zu prüfen.

Revision gegen Verwerfungsurteil: Wenn die Entschuldigung für den verpassten Gerichtstermin zu spät kommt

Ein Gerichtstermin ist angesetzt, doch der Platz der Angeklagten bleibt leer. Die Konsequenz im Berufungsverfahren ist oft drastisch: Das Gericht verwirft die Berufung, und das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig. Was aber, wenn die Angeklagte gute Gründe für ihr Fehlen hatte – eine Krankheit oder eine fehlerhafte Ladung –, diese aber erst im Nachhinein geltend macht? Mit genau dieser Frage musste sich der Senat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Beschluss vom 06. Mai 2025 (Az.: 2 ORs 22/25) auseinandersetzen. Der Fall entfaltet eine präzise Lektion über die strengen formellen Anforderungen des deutschen Strafprozessrechts und zeigt, warum der richtige Weg für eine Entschuldigung entscheidender ist als der Grund selbst.

Was genau war geschehen?

Die Geschichte beginnt mit einem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 27. Mai 2024. Eine Frau wurde wegen Betrugs und unerlaubten Drogenbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Unzufrieden mit diesem Ergebnis, legte sie Berufung beim Landgericht Bochum ein, um eine neue Verhandlung zu erreichen. Doch zum entscheidenden Berufungstermin erschien sie nicht. Für das Landgericht war die Sache klar: Die Ladung zum Termin war der Angeklagten ordnungsgemäß zugestellt worden, was eine Postzustellungsurkunde vom 05. Oktober 2024 belegte. Da sie weder erschienen war noch sich wirksam durch einen Anwalt hatte vertreten lassen und auch keine Entschuldigung vorlag, machte das Gericht von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch: Es verwarf die Berufung mit einem sogenannten Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Damit war die Verurteilung des Amtsgerichts quasi bestätigt. Erst Monate später, am 05. Februar 2025, meldete sich die Angeklagte über ihren Anwalt zurück. Sie beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihre Argumente: Sie habe die Ladung nie erhalten, da sie an die Anschrift ihres ehemaligen Lebensgefährten geschickt worden sei, der sie ihr nicht weitergeleitet habe….


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