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Gläubiger-Antrag auf Erteilung eines Erbscheins: Umschreibung ohne eidesstattliche Pflicht

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Beim Gläubiger-Antrag auf Erteilung eines Erbscheins blockierte das Nachlassgericht die notwendige Umschreibung des Vollstreckungstitels auf die Erben. Doch das OLG Hamm entschied, dass die gesetzlich vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung gerade dann erlassen werden muss, wenn sie nicht erbracht werden kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 W 35/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 14.03.2025
  • Aktenzeichen: 10 W 35/25
  • Verfahren: Beschwerde im Erbscheinverfahren
  • Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht, Nachlassverfahren

  • Das Problem: Eine Gläubigerin wollte einen Schuldtitel auf die Erben einer Verstorbenen übertragen. Das Nachlassgericht lehnte den notwendigen Erbscheinantrag ab, weil die Gläubigerin keine eidesstattliche Versicherung abgab.
  • Die Rechtsfrage: Darf das Nachlassgericht von einem Gläubiger eine eidesstattliche Versicherung verlangen, obwohl dieser die Erben nicht persönlich kennt und nur Aktenwissen besitzt?
  • Die Antwort: Nein, nicht zwingend. Das Gericht muss prüfen, ob die Versicherung die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Angaben erhöht. Wenn der Gläubiger keine eigenen Kenntnisse besitzt, ist die Versicherung in der Regel zu erlassen.
  • Die Bedeutung: Gläubiger, die zur Vollstreckung einen Erbschein benötigen, müssen keine unnötigen formalen Nachweise erbringen. Eine eidesstattliche Versicherung darf nur gefordert werden, wenn sie tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt.

Erbschein für Gläubiger: Muss man schwören, was man nicht weiß?

Ein Gläubiger steht vor einem Dilemma: Sein Schuldner ist verstorben, die Forderung aber noch offen. Um vollstrecken zu können, braucht er einen Vollstreckungstitel, der auf die Erben umgeschrieben ist. Dies wiederum erfordert in der Regel einen Erbschein als offiziellen Nachweis der Erbfolge. Doch was, wenn der Gläubiger keinerlei persönliche Kenntnis über die familiären Verhältnisse des Verstorbenen hat? Kann ein Gericht von ihm verlangen, die Richtigkeit von Angaben an Eides statt zu versichern, die er selbst nur aus einer Gerichtsakte kennt? Über genau diesen Konflikt zwischen formaler Anforderung und praktischer Unmöglichkeit musste das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 14. März 2025 (Az. 10 W 35/25) entscheiden. Der Fall beleuchtet eindrücklich, wann der Zweck einer gesetzlichen Vorschrift über ihre buchstabengetreue Anwendung siegen muss.

Ein vollstreckbarer Titel sucht seine Schuldner: Was war passiert?

Die Vorgeschichte ist ein klassischer Fall aus der Verwaltungspraxis. Eine Behörde, die als Gläubigerin auftrat, hatte Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht. Aus diesen Leistungen war ihr ein Anspruch gegen eine Frau entstanden, die später verstarb. Die Forderung über knapp 5.000 Euro wurde gerichtlich in einem Vollstreckungsbescheid tituliert – einem rechtskräftigen Dokument, das zur Zwangsvollstreckung berechtigt. Nach dem Tod der Schuldnerin war noch eine Restforderung von gut 3.000 Euro offen. Um dieses Geld eintreiben zu können, musste die Gläubigerin den Vollstreckungstitel auf die rechtmäßigen Erben umschreiben lassen. Dieser Schritt ist in § 727 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und dient dem Schutz der Erben, die nur mit einem auf sie lautenden Titel zur Zahlung gezwungen werden können. Der Nachweis, wer Erbe ist, erfolgt durch öffentliche Urkunden – der Erbschein ist das gängigste Mittel dafür….


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