Der Versicherer forderte den Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung der Berufsunfähigkeitsversicherung, weil der Kläger Vorerkrankungen verschwieg. Trotz dieser Falschangaben musste der Versicherer die Rente zahlen, da die Begründung für den Rücktritt formell mangelhaft war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 U 33/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 04.04.2025
- Aktenzeichen: 20 U 33/21
- Verfahren: Urteil im Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsvertragsrecht
- Das Problem: Ein Versicherter forderte von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung Rentenzahlungen wegen chronischer Schmerzen ab November 2013. Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Sie versuchte, den Vertrag wegen angeblich verschwiegener früherer Anträge und Vorerkrankungen rückwirkend aufzulösen.
- Die Rechtsfrage: Lag tatsächlich eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor? War der Versicherer berechtigt, den Vertrag nachträglich wegen Falschangaben zu kündigen? Falls nicht, wie lange musste die Rente maximal gezahlt werden?
- Die Antwort: Die Versicherung muss die Rente bis Ende 2020 zahlen. Die versuchte Auflösung des Vertrages durch Anfechtung oder Rücktritt scheiterte. Die Versicherung nannte die tatsächlichen Kündigungsgründe nicht korrekt in ihren Erklärungen.
- Die Bedeutung: Versicherer können den Vertrag nicht nachträglich auflösen, wenn sie den genauen Anfechtungsgrund nicht klar benennen. Der Rentenanspruch endet, sobald der Versicherte eine neue, vergleichbare Tätigkeit erfolgreich aufgenommen hat.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Warum falsche Angaben nicht immer zum Leistungsverlust führen
Ein Mann verschweigt bei Abschluss seiner Berufsunfähigkeitsversicherung frühere Anträge bei anderen Gesellschaften. Jahre später wird er berufsunfähig. Die Versicherung verweigert die Zahlung, beruft sich auf die Falschangaben und tritt vom Vertrag zurück. Dennoch muss sie am Ende für sieben Jahre die vereinbarte Rente zahlen. Wie kann das sein? Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 4. April 2025 (Az.: 20 U 33/21) eine bemerkenswert präzise Unterscheidung getroffen, die zeigt, dass im Versicherungsrecht formale Genauigkeit oft entscheidender ist als der bloße Vorwurf einer Täuschung. Der Fall beleuchtet die schmalen Grate zwischen Anzeigepflicht, Beweislast und den Rechten des Versicherten.
Was genau war passiert?
Der Lebensweg des 1971 geborenen Klägers war von körperlich anspruchsvoller Arbeit geprägt. Von 2005 bis August 2013 betrieb er selbständig einen Imbissbetrieb – ein Knochenjob mit langen Arbeitstagen und dem ständigen Heben schwerer Lasten. Im März 2010 schloss er bei der späteren Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, die ihm im Ernstfall eine monatliche Rente von 1.500 Euro zusicherte. Im Antragsformular musste er, wie üblich, diverse Gesundheitsfragen beantworten und auch angeben, ob er in der Vergangenheit bereits bei anderen Unternehmen Anträge auf eine solche Versicherung gestellt hatte. Hier gab er lediglich einen Antrag aus dem Jahr 2009 an, der widerrufen wurde und somit nicht zustande kam. Was er nicht erwähnte, waren weitere Antragsversuche in den Jahren 2006 und 2007. Auch die Gesundheitsfragen zu Behandlungen in den letzten fünf Jahren verneinte er weitgehend….