Weil ein Fahrer beim Linksabbiegen die rote Ampel ignorierte, löste er eine Notbremsung und einen Auffahrunfall aus. Entscheidend war die Frage, ob der Unfall ohne Berührung schwerer wiegt als der zu geringe Sicherheitsabstand des Auffahrenden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 91/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 06.05.2025
- Aktenzeichen: 7 U 91/24
- Verfahren: Zurückweisung einer Berufung (beabsichtigt)
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatz, Haftungsrecht
- Das Problem: Ein Autofahrer fuhr bei Rot über die Kreuzung und löste so die Notbremsung eines vorausfahrenden Wagens aus. Der Kläger fuhr mit seinem eigenen Transporter auf diesen Wagen auf und forderte vollen Schadensersatz vom Rotlichtsünder.
- Die Rechtsfrage: Muss der Rotlichtfahrer den gesamten Schaden bezahlen, oder muss der Auffahrende (Kläger) die Hälfte selbst tragen, weil er zu wenig Abstand hielt?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht bestätigt eine Haftungsquote von 50 zu 50. Der Rotlichtverstoß und der zu geringe Abstand des Klägers trugen gleichwertig zum Unfall bei.
- Die Bedeutung: Ein Rotlichtverstoß kann auch ohne direkten Kontakt zu einem Unfall führen und eine Haftung auslösen. Wer auffährt, weil er zu dicht fuhr, trägt auch bei klarem Fehler des Vordermanns eine eigene Mitschuld.
Wer haftet, wenn ein Rotlichtverstoß eine Notbremsung erzwingt und zum Auffahrunfall führt?
Ein Fahrzeug missachtet eine rote Ampel und biegt ab. Ein entgegenkommendes Auto, ausgestattet mit moderner Technik, erkennt die Gefahr und leitet autonom eine Vollbremsung ein. Eine Kollision wird vermieden. Doch der Fahrer direkt dahinter kann nicht mehr rechtzeitig reagieren und fährt auf. Der Schaden ist da, aber der ursprüngliche Verursacher hat nicht einmal einen Kratzer. Wer trägt die Verantwortung für diese Kettenreaktion? Der Rotlichtsünder, der alles auslöste, oder der Auffahrende, der zu wenig Abstand hielt? In einem solchen Fall musste das Oberlandesgericht Hamm in einem Hinweisbeschluss vom 06.05.2025 (Az.: 7 U 91/24) eine komplexe Kette von Verantwortlichkeiten entwirren und eine Frage beantworten, die im Zeitalter von Notbremsassistenten immer relevanter wird.
Was war genau passiert?
An einem Septembernachmittag im Jahr 2021 näherte sich eine Fahrerin mit ihrem Opel einer Kreuzung in A. und wollte links abbiegen. Obwohl die Ampel für ihre Richtung Rot zeigte, fuhr sie in den Kreuzungsbereich ein. Aus der Gegenrichtung kamen zwei Fahrzeuge, die bei Grün geradeaus fuhren. An der Spitze dieser kleinen Kolonne befand sich ein Kia, der von der Lebensgefährtin des späteren Klägers gesteuert wurde. Das Besondere an diesem Fahrzeug: Es gehörte dem Kläger selbst. Direkt hinter seinem eigenen Kia fuhr der Kläger in einem Mercedes Vito. Als der Notbremsassistent des Kia das verkehrswidrige Manöver des Opels erkannte, löste das System eine sofortige Vollbremsung aus. Der Kia kam abrupt zum Stehen, ohne den Opel zu berühren. Der Kläger, der nach eigenen Angaben im „fliegenden Start“ mit nur geringem Abstand folgte, konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr mit dem Vito auf seinen eigenen Kia auf. Das Ergebnis war ein signifikanter Heckschaden am Kia. Daraufhin verklagte der Mann als Eigentümer des beschädigten Kia die Fahrerin des Opels und deren Haftpflichtversicherung auf vollständigen Ersatz des Schadens. Seiner Ansicht nach war allein der Rotlichtverstoß der Fahrerin ursächlich für den gesamten Unfallhergang….