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Zurückstellung der Strafvollstreckung für Drogentherapie: Rechte bei Ablehnung

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Ein verurteilter Straftäter beantragte die Zurückstellung der Strafvollstreckung für eine stationäre Drogentherapie, doch die Justizbehörden verweigerten die Zustimmung pauschal. Nun muss geprüft werden, ob diese mangelhafte Begründung ausreicht, um die gesamte Haftstrafe unterbrechen zu lassen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 203 VAs 198/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayer Oberstes Landesgericht
  • Datum: 23.09.2025
  • Aktenzeichen: 203 VAs 198/25
  • Verfahren: Gerichtliche Entscheidung über Zurückstellung der Strafvollstreckung
  • Rechtsbereiche: Strafvollstreckung; Drogentherapie; Verfahrenskontrolle

  • Das Problem: Ein verurteilter Straftäter wollte seine Haftstrafe zugunsten einer qualifizierten Drogentherapie unterbrechen. Die zuständige Staatsanwaltschaft und das Landgericht lehnten diesen Antrag ab. Der Verurteilte legte Beschwerde beim Obersten Landesgericht ein, um die Ablehnung überprüfen zu lassen.
  • Die Rechtsfrage: Darf die Haftstrafe für eine Drogentherapie aufgeschoben werden, wenn die Justizbehörden die Ablehnung nicht ausreichend begründen? Hat das Gericht den Fall vollständig und korrekt geprüft?
  • Die Antwort: Ja. Die vorherigen Entscheidungen, welche die Therapie-Zurückstellung ablehnten, waren fehlerhaft und wurden aufgehoben. Die Ablehnung durch das Landgericht war nicht ausreichend begründet und zeigte Ermessensfehler. Die Justiz muss den Antrag nun unter Beachtung der Rechtsauffassung des Obersten Landesgerichts neu entscheiden.
  • Die Bedeutung: Justizbehörden dürfen Anträge auf Zurückstellung der Haftstrafe zugunsten einer Drogentherapie nicht pauschal ablehnen. Sie müssen den aktuellen Sachverhalt vollständig ermitteln und eine Ablehnung detailliert begründen. Die Therapiewilligkeit und -fähigkeit des Antragstellers müssen berücksichtigt werden.

Warum ist die Zurückstellung der Strafvollstreckung für eine Drogentherapie mehr als nur ein Gnadenakt?

Das Prinzip „Therapie statt Strafe“ ist eine der humansten und pragmatischsten Errungenschaften des deutschen Betäubungsmittelrechts. Es erkennt an, dass Sucht eine Krankheit ist und die Kriminalität, die aus ihr erwächst, oft nur ein Symptom. Doch was geschieht, wenn ein Verurteilter diesen Weg beschreiten will, die Justiz ihm aber die Tür versperrt? An welchem Punkt wird die Ablehnung eines Therapieantrags zu einer rechtswidrigen Ermessensüberschreitung? Ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 23. September 2025 (Az. 203 VAs 198/25) beleuchtet eindrucksvoll die strengen Anforderungen, die an die Begründung einer solchen Ablehnung zu stellen sind. Er erzählt die Geschichte eines Kampfes um eine zweite Chance und definiert die Grenzen der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Entscheidungsmacht.

Was genau war passiert?

Ein Mann wurde wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte rechtskräftig zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt. Die Gerichte stellten in beiden Urteilen fest, dass seine Taten auf eine Drogenabhängigkeit zurückzuführen waren. Seit März 2025 verbüßte er die erste Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Direkt im Anschluss sollte er eine Reststrafe aus einer früheren Verurteilung antreten, sodass sein voraussichtliches Haftende auf August 2028 datiert war. Fest entschlossen, seine Sucht zu überwinden, stellte der Verurteilte über seinen Verteidiger Anträge auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)….


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