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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Krankheit: Wann reicht ein Attest?

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Ein Angeklagter versäumte seine Berufungsverhandlung wegen Gürtelrose und 38,7 °C Fieber und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Krankheit. Die Richter mussten entscheiden, ob schwere Schreibfehler das Attest ungültig machen, das 38,7 Grad Fieber und Gürtelrose als Verhandlungshindernis belegte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ws 11/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 04.04.2025
  • Aktenzeichen: 3 Ws 11/25 – 161 GWs 41/25
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Verhandlungsunfähigkeit

  • Das Problem: Eine Angeklagte fehlte wegen Gürtelrose und Fieber bei einem Berufungstermin. Das Landgericht lehnte ihre ärztliche Entschuldigung ab und verwarf daher ihre Berufung.
  • Die Rechtsfrage: Muss das Gericht eine Berufung wieder zulassen, wenn die Angeklagte wegen einer akuten Krankheit unverschuldet nicht zum Termin erscheinen konnte?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht muss die Berufung wieder zulassen, da ein zeitnahes Attest mit gemessenem Fieber und Diagnose die Unzumutbarkeit der Teilnahme beweist.
  • Die Bedeutung: Ein objektiver medizinischer Befund, der eine Verhandlungsunfähigkeit belegt, muss anerkannt werden. Formale oder orthografische Mängel in den ärztlichen Unterlagen dürfen die Entschuldigung dafür nicht grundsätzlich entkräften.

Kann ein ärztliches Attest mit Schreibfehlern eine Verhandlungsunfähigkeit beweisen?

Ein ärztliches Attest soll Klarheit schaffen, doch was passiert, wenn es selbst Fragen aufwirft? Wenn Diagnosen handschriftlich gekritzelt sind und die Rechtschreibung zweifeln lässt? Genau vor dieser Frage stand eine Angeklagte, deren Berufung verworfen wurde, weil sie krankheitsbedingt nicht vor Gericht erschien. Ihr Fall, der schließlich vor dem 3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin landete, beleuchtet eine grundlegende Spannung im Strafprozessrecht: Wie viel formale Perfektion darf ein Gericht von einem Krankheitsnachweis verlangen, wenn es um die Frage geht, ob jemand unverschuldet einen Termin versäumt hat? Der Beschluss des Gerichts vom 4. April 2025 (Az.: 3 Ws 11/25 – 161 GWs 41/25) liefert eine bemerkenswert klare Antwort darauf, was wirklich zählt – der medizinische Befund oder der makellose Beleg.

Was war genau geschehen?

Die Geschichte beginnt mit einer Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten. Eine Frau wurde wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie akzeptierte das Urteil nicht und legte Berufung ein. Das Landgericht Berlin I terminierte die entscheidende Verhandlung auf den 5. März 2025 um 9:30 Uhr. Doch an diesem Morgen blieb der Platz der Angeklagten leer. Stattdessen ging um 6:52 Uhr ein Schreiben ihres Verteidigers beim Gericht ein. Die Nachricht war dringlich: Die Angeklagte leide an einer Gürtelrose (Herpes Zoster), verbunden mit starken Schmerzen, Fieber und Abgeschlagenheit. Sie könne nicht erscheinen. Als Beleg fügte der Anwalt ein ärztliches „Besuchsprotokoll“ von Ende Februar bei, das „starke Herpes am Geses“ bescheinigte. Das Landgericht zeigte sich unbeeindruckt. Es lehnte den Antrag auf Terminverlegung ab und fällte noch am selben Tag ein sogenanntes Verwerfungsurteil gemäß § 329 der Strafprozessordnung (StPO). Dieses Gesetz sieht vor, dass die Berufung eines Angeklagten ohne weitere Prüfung der Sachlage verworfen wird, wenn dieser ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Termin erscheint….


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