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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vergütung des Nachlasspflegers: 65 € netto pro Stunde bei einfachem Nachlass

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Ein Nachlasspfleger forderte eine höhere Vergütung für die Verwaltung eines vermeintlich mittelschweren Nachlasses, der nur aus einem einzigen Konto bestand. Die entscheidende Frage: Reicht Routinearbeit zur Anhebung der Stundensätze aus, wenn die Nachlassverwaltung objektiv leicht ist? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 14/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
  • Datum: 14.07.2025
  • Aktenzeichen: 2 W 14/25
  • Verfahren: Vergütungsfestsetzung in einer Nachlasspflegschaft
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Vergütungsrecht

  • Das Problem: Der berufsmäßige Nachlasspfleger forderte eine Stundenvergütung von 110 Euro netto für einen mittelschweren Fall. Die Staatskasse hielt den Fall für einfach und forderte eine Absenkung des Satzes auf 65 Euro.
  • Die Rechtsfrage: Welche objektiven Kriterien entscheiden über den Schwierigkeitsgrad einer Nachlasspflegschaft? Und welche Stundensätze sind dafür angemessen?
  • Die Antwort: Das Gericht stufte den Fall als „einfache“ Nachlasspflegschaft ein. Der Stundensatz wurde auf 65 Euro netto festgesetzt, da der Fall wegen geringen Vermögens und Überschuldung wenig komplex war.
  • Die Bedeutung: Die Höhe der Bezahlung richtet sich nicht nach dem Gefühl des Pflegers, sondern strikt nach dem objektiven Aufwand im Einzelfall. Routinetätigkeiten bei einem von vornherein überschuldeten Nachlass rechtfertigen keinen höheren Stundensatz.

Wann ist ein Nachlass „einfach“? Das Ringen um die Vergütung des Nachlasspflegers

Ein Nachlasspfleger, bestellt vom Gericht, um ein Erbe zu sichern und die Erben zu finden, investiert Zeit und Fachwissen. Doch was ist seine Arbeit wert? Diese Frage stand im Zentrum einer Auseinandersetzung, die vor dem Oberlandesgericht Hamburg verhandelt wurde. In seinem Beschluss vom 14. Juli 2025 (Az. 2 W 14/25) musste der Senat eine auf den ersten Blick simple, in der Praxis jedoch entscheidende Frage klären: Wann gilt die Verwaltung eines Nachlasses als „einfach“, „mittelschwer“ oder „schwierig“? Von dieser Einstufung hängt direkt der Stundensatz ab, den ein Nachlasspfleger für seine Tätigkeit abrechnen darf – ein Konflikt zwischen dem Anspruch des Pflegers auf eine angemessene Vergütung und dem Interesse der Staatskasse, die Kosten zu kontrollieren.

Was genau war passiert?

Nach dem Tod eines Mannes am 2. Oktober 2022 wurde deutlich, dass sein Erbe ungeklärt war. Das Gericht bestellte daher am 10. Januar 2023 einen berufsmäßigen Nachlasspfleger. Seine Aufgabe war klar definiert: Er sollte den Nachlass sichern, verwalten und die Erben ausfindig machen. Der Nachlass selbst war überschaubar. Er bestand im Wesentlichen aus einem Guthaben auf einem Girokonto, das dem Pfleger kurz nach seiner Bestellung ausgezahlt wurde. Die finanzielle Situation war von Anfang an angespannt. Die Bestattungskosten hatte bereits das Sozialamt übernommen. Der Nachlasspfleger forderte von der früheren Betreuerin und Lebensgefährtin des Verstorbenen kleinere Beträge zurück, die diese kurz vor dem Tod abgehoben hatte; sie stimmte einer Ratenzahlung zu. Weitere Gläubiger meldeten ihre Ansprüche an, darunter die Krankenkasse und die Vermieterin. Die Wohnung wurde ungeräumt zurückgegeben. Schnell stand fest: Der Nachlass war überschuldet. Diese Erkenntnis hatte eine wichtige Konsequenz: Eine aufwendige Suche nach Erben wurde gar nicht erst begonnen, da für sie ohnehin nichts übriggeblieben wäre. Nach Abschluss seiner Tätigkeit reichte der Nachlasspfleger seine Abrechnung ein….


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