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Grundstücksverkehrsrecht: Genehmigung bei Aufstockungsbedarf trotz Besitzgesellschaft

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Trotz dringendem Aufstockungsbedarf eines etablierten Landwirts kaufte eine Besitzgesellschaft landwirtschaftliches Land. Der Kauf erhielt dennoch die gerichtliche Genehmigung, weil das spekulationsfeindliche Modell die Existenz eines Junglandwirts für 30 Jahre absicherte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 W 127/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 29.09.2025
  • Aktenzeichen: 10 W 127/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundstücksverkehrsrecht, Agrarstrukturrecht

  • Das Problem: Die Landwirtschaftskammer lehnte den Kauf landwirtschaftlicher Flächen ab. Die Käuferin ist eine Besitzgesellschaft, die selbst keine Landwirtschaft betreibt. Ein anderer Landwirt wollte die Flächen zur Aufstockung seines Betriebs kaufen.
  • Die Rechtsfrage: Gilt der Landkauf durch eine nicht-produzierende Besitzgesellschaft als ungesunde Bodenverteilung? Muss die Genehmigung verweigert werden, wenn ein kaufwilliger Landwirt die Flächen zur Aufstockung braucht?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht erteilte die Genehmigung für den Kauf. Das Gesamtkonzept sichert langfristig die Existenz und die Flächen für einen Junglandwirt. Die Finanzierung durch eine gemeinwohlorientierte Genossenschaft schließt Spekulationsabsichten aus.
  • Die Bedeutung: Der Kauf von Agrarflächen durch reine Besitzgesellschaften ist möglich. Entscheidend ist, dass das Modell agrarpolitische Ziele fördert. Die langfristige Sicherung von Betrieben überwiegt den bloßen Wunsch eines anderen Landwirts nach Flächenaufstockung.

Landkauf durch Besitzgesellschaft: Wie ein modernes Genossenschaftsmodell das Agrarrecht herausfordert

Ein junger, ökologisch wirtschaftender Landwirt benötigt dringend Flächen, um seinen Betrieb zu sichern, kann sich den Kauf aber nicht leisten. Eine Erbengemeinschaft will verkaufen. Ein etablierter, kapitalkräftiger Landwirt aus der Nachbarschaft steht bereit, um seinen Betrieb zu vergrößern. Ins Spiel kommt jedoch ein dritter Akteur: eine neu gegründete Gesellschaft, die das Land kaufen, aber nicht selbst bewirtschaften will. Sie soll es stattdessen langfristig an den jungen Landwirt verpachten, finanziert durch eine Genossenschaft, die Bodenspekulation verhindern will. Dieser Fall landete vor dem Senat für Landwirtschaftsrecht des Oberlandesgerichts Hamm, der am 29. September 2025 unter dem Aktenzeichen 10 W 127/24 eine richtungsweisende Entscheidung traf. Es ging um die Kernfrage des deutschen Agrarrechts: Was ist eine „Ungesunde Verteilung von Grund und Boden“ – und können innovative Eigentumsmodelle eine Antwort auf die explodierenden Bodenpreise sein?

Was genau war der Auslöser des Rechtsstreits?

Im Zentrum des Konflikts stand der geplante Verkauf von zwei landwirtschaftlichen Flurstücken mit einer Gesamtgröße von rund 5,7 Hektar. Die Eigentümerin, eine Erbengemeinschaft, wollte die Flächen für 615.000 Euro an eine speziell für diesen Zweck gegründete Kommanditgesellschaft (KG) veräußern. Diese KG bezeichnete sich im Gesellschaftsvertrag selbst als reine „Besitzgesellschaft“, die vermögensverwaltend tätig ist und keine eigene landwirtschaftliche Produktion betreibt. Der Zweck dieser Konstruktion war klar definiert: Die Flächen sollten langfristig für den landwirtschaftlichen Betrieb des Komplementärs gesichert werden….


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