Wegen der kurzen Bedienung einer E-Zigarette mit Display im Auto erhielt ein Vaper ein Bußgeld von 150 Euro. Vor Gericht musste geklärt werden, ob das Kleingerät rechtlich wie ein Handy oder ein Informationssystem am Steuer behandelt werden darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 139/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 25.09.2025
- Aktenzeichen: 1 ORbs 139/25
- Verfahren: Einspruch gegen Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten
- Das Problem: Ein Autofahrer benutzte beim Fahren eine E-Zigarette mit Display, um die Dampfstärke einzustellen. Er bekam dafür ein Bußgeld (150 Euro), weil er angeblich ein verbotenes elektronisches Gerät bedient hatte.
- Die Rechtsfrage: Zählt eine E-Zigarette mit Touchscreen, die zur Einstellung der Dampfstärke dient, als „elektronisches Gerät“, dessen Bedienung während der Fahrt verboten ist?
- Die Antwort: Ja, die Geldbuße bleibt bestehen. Das Gerät gilt wegen seines Touchscreens und der Anzeige von Einstellungen als verbotenes elektronisches Gerät zur Information.
- Die Bedeutung: Dieses Urteil stellt klar: Alle Geräte mit Display und Touchscreen, die Informationen anzeigen oder Einstellungen erlauben, sind während der Fahrt verboten. Die Hauptfunktion des Geräts (hier: Dampfproduktion) ist dabei unerheblich.
Darf man eine E-Zigarette mit Display im Auto bedienen? Ein Urteil schafft Klarheit
Ein kurzer Griff, ein Tippen auf dem kleinen Display, um die Dampfstärke anzupassen – für viele Nutzer von E-Zigaretten ein alltäglicher Handgriff. Doch kann diese scheinbar harmlose Handlung am Steuer eines fahrenden Autos ein Bußgeld von 150 Euro nach sich ziehen? Mit dieser Frage, die an der Schnittstelle von moderner Technik und Verkehrssicherheit liegt, befasste sich das Oberlandesgericht Köln. In einem grundlegenden Beschluss vom 25. September 2025 (Az. 1 ORbs 139/25) lieferte es eine Antwort, die für viele Autofahrer überraschend sein dürfte und die Definition eines „elektronischen Geräts“ im Straßenverkehrsrecht neu schärft.
Was genau war geschehen?
Der Fall begann mit einer alltäglichen Verkehrskontrolle auf der Autobahn A59 bei Köln. Ein Autofahrer wurde dabei beobachtet, wie er während der Fahrt ein kleines Gerät in Brusthöhe hielt und darauf Tippbewegungen ausführte. Sein Blick war dabei sichtlich vom Verkehrsgeschehen abgewandt. Die Beamten vermuteten ein klassisches Handyvergehen. Bei der Anhaltung stellte der Fahrer die Situation jedoch anders dar: Er habe kein Mobiltelefon bedient, sondern lediglich an seiner E-Zigarette mit Display die Dampfstärke verändert. Er gab die Handlung offen zu, war sich aber offenbar keiner Schuld bewusst. Das Amtsgericht L. sah dies anders. Es wertete die Bedienung der E-Zigarette als verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Geräts und verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 150 Euro. Der Fahrer wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und legte Rechtsbeschwerde ein, sodass der Fall zur Klärung einer bislang unentschiedenen Rechtsfrage vor dem Oberlandesgericht landete.
Welche Regel verbietet die Nutzung elektronischer Geräte am Steuer?
Im Zentrum des Konflikts steht eine Vorschrift, die jeder Autofahrer kennen sollte: § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Dieses Gesetz soll die wohl größte Gefahr im modernen Straßenverkehr eindämmen: die Ablenkung….