Eine Prozesspartei stellte die Ankündigung eines Befangenheitsantrags in den Raum, um den Richter zur Änderung der Verfahrensweise zu bewegen. Diese an eine Bedingung geknüpfte Drohung setzte das Recht auf den gesetzlichen Richter selbst auf die Probe. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 26/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 11. September 2025
- Aktenzeichen: 2 W 26/25
- Verfahren: Befangenheitsverfahren (Sofortige Beschwerde)
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Verfassungsrecht
- Das Problem: Eine Partei kündigte der Richterin an, sie wegen Befangenheit abzulehnen. Dies sollte die Richterin zwingen, ihre bisherige Rechtsauffassung und Verfahrensweise zu ändern.
- Die Rechtsfrage: War die Ablehnung der Richterin berechtigt, oder handelt es sich um einen missbräuchlichen Versuch, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht stufte die Ankündigung eines Ablehnungsantrags als rechtsmissbräuchliche Drohung ein. Das Ablehnungsrecht darf nicht genutzt werden, um eine missliebige Verfahrensweise des Richters zu stoppen.
- Die Bedeutung: Der Versuch, einen Richter durch die Drohung mit Befangenheit unter Druck zu setzen, ist unzulässig. Richter sind nicht befangen, wenn sie sachlich auf eine solche Drohung reagieren.
Wann wird die Ankündigung eines Befangenheitsantrags zum Rechtsmissbrauch?
Was tun Sie, wenn Sie in einem Gerichtsverfahren den Eindruck gewinnen, der Richter steuert unbeirrt auf eine für Sie nachteilige Entscheidung zu? Ist es eine legitime prozesstaktische Überlegung, dem Gericht unmissverständlich mitzuteilen, dass bei Fortführung dieses Kurses ein Befangenheitsantrag folgen wird? Mit genau dieser Frage musste sich das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 11. September 2025 (Az.: 2 W 26/25) auseinandersetzen. Der Fall entfaltet eine grundlegende Spannung im Zivilprozess: die zwischen dem Recht einer Partei auf einen unvoreingenommenen Richter und der Pflicht des Gerichts, sich nicht durch strategischen Druck von seinem Weg abbringen zu lassen.
Was genau war im Zivilprozess geschehen?
Die Vorgeschichte spielte sich vor einer Kammer für Handelssachen am Landgericht Berlin II ab. In einem laufenden Zivilprozess (Az. 101 O 2/23) war die beklagte Partei zunehmend unzufrieden mit der Verfahrensführung der Vorsitzenden Richterin. Insbesondere deren Rechtsauffassung und die Art der Beweisaufnahme stießen auf Widerspruch. Statt jedoch direkt einen Befangenheitsantrag zu stellen, wählte der Anwalt der Beklagten einen anderen Weg. Mit einem Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 teilte er dem Gericht unmissverständlich mit: Sollte die Richterin an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten und die begonnene Beweisaufnahme fortsetzen, werde seine Mandantin einen Befangenheitsantrag stellen. Dies war eine klar formulierte Bedingung. Die Reaktion der Richterin folgte prompt. In einer gerichtlichen Verfügung vom 9. Dezember 2024 wies sie diese Drohung zurück. Daraufhin machte die Beklagte ernst und reichte am 17. Dezember 2024 ein formelles Ablehnungsgesuch ein. Die Richterin gab, wie vom Gesetz vorgesehen, eine Dienstliche Erklärung zu den Vorwürfen ab und meldete den Vorgang in einem anderen von ihr geführten Verfahren. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Es sah in der vorherigen Ankündigung des Antrags ein unzulässiges Druckmittel. Die Beklagte legte daraufhin sofortige Beschwerde beim Kammergericht ein….