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Werklohn bei unmöglicher Leistung: Anrechnung des anderweitigen Erwerbs

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Ein Bauunternehmen forderte die volle Vergütung für Stadion-Fassadenarbeiten, obwohl der Auftraggeber die Bauleistung selbst erbrachte. Der theoretisch mögliche Anspruch scheiterte am unerwartet strengen Nachweis zur Anrechnung des anderweitigen Erwerbs. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 53/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Freiburg (Breisgau)
  • Datum: 08.08.2025
  • Aktenzeichen: 6 O 53/22
  • Verfahren: Zivilprozess/Werklohnklage
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Anspruch bei Unmöglichkeit der Leistung

  • Das Problem: Eine Baufirma sollte Fassadenarbeiten für einen Stadionbau ausführen. Die Auftraggeberin rief die Leistung jedoch nicht ab und führte die Arbeiten stattdessen selbst durch. Die Baufirma forderte daraufhin fast die gesamte vereinbarte Vergütung für die nicht geleistete Arbeit.
  • Die Rechtsfrage: Muss eine Firma bezahlt werden, wenn die Leistungserbringung vom Kunden vereitelt wird? Und muss die Firma sich Gewinne anrechnen lassen, die sie mit den dadurch frei gewordenen Mitarbeitern auf anderen Baustellen erzielt hat?
  • Die Antwort: Ja, ein Anspruch auf Vergütung bleibt grundsätzlich bestehen, wird aber stark gekürzt. Die Baufirma musste sich den Großteil des Betrags anrechnen lassen, weil sie nicht detailliert nachweisen konnte, welche Einnahmen sie stattdessen mit den freien Arbeitskräften erzielt hatte.
  • Die Bedeutung: Wird eine vertraglich vereinbarte Bauleistung vom Auftraggeber verhindert, muss der Auftragnehmer genau belegen, dass ihm durch den anderweitigen Einsatz seiner Mitarbeiter keine Gewinne entstanden sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, werden die Ansprüche auf die nicht beeinflussbaren Kostenanteile wie Gemeinkosten und Gewinn begrenzt.

Bezahlung ohne Leistung: Wann muss ein Auftragnehmer nachweisen, was er durch einen Ersatzauftrag verdient hat?

Ein Bauvertrag ist geschlossen, die Pläne sind gemacht, die Mitarbeiter stehen bereit – doch dann kommt alles anders. Die Auftraggeberin führt die vereinbarten Arbeiten kurzerhand selbst aus und der Auftragnehmer steht mit leeren Händen da. Ihm entgeht nicht nur der Auftrag, sondern auch der kalkulierte Gewinn. Dass ihm in einem solchen Fall eine Entschädigung zusteht, scheint naheliegend. Doch wie hoch darf diese sein? Und was passiert, wenn die frei gewordenen Mitarbeiter auf anderen Baustellen eingesetzt werden konnten? Muss der Auftragnehmer dann detailliert offenlegen, was er dort verdient hat, um seinen Schaden zu belegen? Genau diese Kernfragen des Werkvertragsrechts musste das Landgericht Freiburg (Breisgau) in seinem Urteil vom 08. August 2025 (Az.: 6 O 53/22) klären und schuf damit eine wichtige Orientierung für die Verteilung der Beweislast bei geplatzten Bauvorhaben.

Was genau war passiert?

Ein Bauunternehmen erhielt den Zuschlag für umfangreiche Fassadenarbeiten am Neubau des Freiburger Fußballstadions. Im August 2019 schlossen die Parteien einen sogenannten Einheitspreis-Werkvertrag. Bei dieser Vertragsform wird nicht eine pauschale Gesamtsumme vereinbart, sondern der Preis pro Leistungseinheit, hier also pro Quadratmeter Fassade. Das Leistungsverzeichnis ging von einer Fläche von 5.500 m² aus, woraus sich eine vorläufige Auftragssumme von netto 143.000 € ergab. Doch die vertraglich vereinbarten Leistungen wurden von der Auftraggeberin nie abgerufen. Stattdessen führte sie die Arbeiten im Laufe des Jahres 2020 selbst oder durch Dritte aus….


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