Wegen Kosten in Höhe von nur 37,70 Euro aus einem Gewaltschutzverfahren reichte der Schuldner eine Vollstreckungsabwehrklage im Familiensachenverfahren ein. Das Gericht musste klären, wann die Aufrechnung in der Zwangsvollstreckung zwischen unterschiedlichen Rechtswegen überhaupt zulässig ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 F 139/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Sigmaringen
- Datum: 26.08.2025
- Aktenzeichen: 2 F 139/25
- Verfahren: Vollstreckungsabwehrklage
- Rechtsbereiche: Familienverfahrensrecht, Zivilprozessrecht
- Das Problem: Ein Schuldner wollte die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenbescheid in Höhe von 37,70 Euro stoppen. Er versuchte, diese geringe Forderung mit zwei wesentlich höheren Forderungen aus Darlehensrückzahlung und Schmerzensgeld zu verrechnen.
- Die Rechtsfrage: Darf man eine Schuld aus einem Familiengerichtsverfahren (wie Gewaltschutz) durch Verrechnung mit strittigen Gegenforderungen aus dem allgemeinen Zivilverfahren abwehren?
- Die Antwort: Nein, der Antrag wurde abgewiesen. Eine Verrechnung war unzulässig, weil die zivilrechtlichen Gegenforderungen streitig waren und ihre Formelle Rechtskraft nicht bewiesen werden konnte.
- Die Bedeutung: Eine Aufrechnung über verschiedene Gerichtsverfahren hinweg ist grundsätzlich nur mit Forderungen möglich, die unbestritten oder bereits rechtskräftig sind. Ein Familiengericht entscheidet nicht über streitige Ansprüche des allgemeinen Zivilrechts.
Vollstreckungsabwehrklage: Wenn zwei Rechtsgebiete im Kampf um 37,70 Euro kollidieren
Manchmal entzünden sich die komplexesten juristischen Auseinandersetzungen an den kleinsten Beträgen. Im Kern eines Falles, den das Amtsgericht Sigmaringen am 26. August 2025 zu entscheiden hatte (Az. 2 F 139/25), stand eine Forderung von gerade einmal 37,70 Euro. Doch der Versuch eines Mannes, diese Zwangsvollstreckung abzuwehren, legte eine fundamentale Grenze des deutschen Rechtssystems offen: die strikte Trennung unterschiedlicher Gerichts- und Verfahrensarten. Der Fall zeigt eindrücklich, warum man eine Forderung aus einem familienrechtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres mit einer Gegenforderung aus dem allgemeinen Zivilrecht verrechnen kann, selbst wenn diese auf den ersten Blick erdrückend hoch erscheint.
Was war der Auslöser für diesen juristischen Streit?
Die Geschichte beginnt mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss über 37,70 Euro, den eine Frau gegen einen Mann erwirkt hatte. Dieser Beschluss war das finanzielle Überbleibsel eines vorangegangenen Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz – einer Angelegenheit, die dem Familienrecht zugeordnet ist. Als die Frau versuchte, diesen Betrag per Zwangsvollstreckung einzutreiben, wehrte sich der Mann. Er war der Meinung, nicht nur nichts zahlen zu müssen, sondern dass vielmehr die Frau ihm Geld schuldete. Um seine Position zu untermauern, präsentierte er zwei eigene Titel:
- Einen Vollstreckungsbescheid über 1.247,01 Euro für Schmerzensgeld.
- Einen weiteren Vollstreckungsbescheid über 2.500 Euro für die Rückzahlung eines Darlehens.
Beide Titel hatte er im automatisierten Mahnverfahren beim Amtsgericht Stuttgart erwirkt. Sein Plan war einfach: Er erklärte die sogenannte Aufrechnung. Das bedeutet, er wollte seine weitaus höheren Forderungen gegen die kleine Forderung der Frau „verrechnen“, sodass ihre Forderung erlischt….