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Generalunternehmer-Haftung für Wasserschäden im Neubau: Wer haftet nach Abnahme?

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Ein Gebäudeversicherer nahm Regress wegen 2018 entstandener Leitungswasserschäden, um die Generalunternehmer-Haftung für Mängel im Neubau festzustellen. Obwohl die Frist zur Nachbesserung nur „umgehend“ lautete, hielt das Gericht sie für gültig, verlangte aber vom Bauherrn den Nachweis des Mangels nach der Abnahme. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 96/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 20.12.2022
  • Aktenzeichen: 10 U 96/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Schadensersatz, Versicherungsrecht

  • Das Problem: Ein Gebäudeversicherer forderte vom Generalunternehmer die Kosten für die Beseitigung von zwei schweren Wasserschäden in Neubauten zurück. Der Generalunternehmer bestritt die Verantwortung und sah die Ursache in der Sphäre der Bauherren.
  • Die Rechtsfrage: Reicht es aus, einen Bauunternehmer „umgehend“ zur Mängelbeseitigung aufzufordern, um Gewährleistungsansprüche auszulösen? Wer trägt die Beweislast, wenn der Unternehmer behauptet, der Mangel sei erst nach der Bauabnahme durch den Bauherrn verursacht worden?
  • Die Antwort: Ja, die Aufforderung zur „umgehenden“ Behebung genügt als Wirksame Fristsetzung. Der Generalunternehmer haftet für einen der Schäden, weil er nach Abnahme nicht beweisen konnte, dass der Wasserschaden durch ein Fehlverhalten des Bauherrn entstanden war.
  • Die Bedeutung: Die Entscheidung bestätigt, dass eine sehr kurzfristige Aufforderung zur Mängelbeseitigung wirksam ist. Im Streitfall liegt die Beweislast beim Unternehmer, wenn er sich durch ein Fehlverhalten des Bestellers nach der Montage entlasten will.

Wann haftet ein Generalunternehmer für Wasserschäden im Neubau?

Ein Neubau ist bezogen, die Freude ist groß – bis plötzlich Wasser durch die Decke tropft. Dieses Albtraumszenario wurde für die Eigentümer zweier frisch errichteter Mehrfamilienhäuser in Ravensburg zur bitteren Realität. Kurz nach der Fertigstellung im Jahr 2018 traten massive Leitungswasserschäden auf, die Kosten für die Beseitigung beliefen sich auf über 100.000 Euro. Der Fall, der schließlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt wurde (Az.: 10 U 96/22, Urteil vom 20.12.2022), entwickelte sich zu einer juristischen Lehrstunde über die Tücken der Beweislast am Bau und die Frage, wie präzise eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung formuliert sein muss. Er zeigt auf, wie ein einziges Wort und die genaue Rekonstruktion von Arbeitsabläufen über Sieg oder Niederlage entscheiden können.

Was war in den beiden Neubauten genau passiert?

Im Zentrum des Konflikts stand ein Generalunternehmer, der 2018 zwei Mehrfamilienhäuser errichtet hatte. Auf der anderen Seite stand der Gebäudeversicherer der Eigentümer. Nachdem der Versicherer die Kosten für die Schadensbeseitigung übernommen hatte, forderte er dieses Geld nun vom Generalunternehmer zurück. Juristisch spricht man hier von einem Regressanspruch, der sich aus dem Übergang der Ansprüche der Bauherren auf den Versicherer ergibt (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG). Zwei voneinander unabhängige Vorfälle lösten den Rechtsstreit aus: Im ersten Fall, in einer Wohnung im Haus Nummer 15, war die Ursache schnell gefunden. Ein Abwasserrohr unter der Badewanne war nicht korrekt zusammengesteckt. Das austretende Wasser verursachte einen Schaden von rund 55.000 Euro. Der zweite Fall ereignete sich in einer Wohnung im Haus Nummer 13….


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