Wegen der Finanzierung eines Mercedes GLC 250 d geriet die Klägerin in Stuttgart in einen Konflikt um die Abtretung von Schadensersatzansprüchen im Diesel. Obwohl sie selbst klagte, musste das Gericht die unerwartete Frage klären, wem dieser Anspruch überhaupt noch zustand. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 U 1426/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 21.12.2022
- Aktenzeichen: 23 U 1426/21
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: AGB-Recht (Sicherungsabtretung), Schadensersatz (Diesel), Kaufvertragsrecht
- Das Problem: Eine Käuferin forderte wegen angeblicher Abschalteinrichtungen in ihrem Mercedes-Diesel Schadensersatz vom Verkäufer. Das Landgericht hatte die Klage bereits abgewiesen.
- Die Rechtsfrage: Durfte die Käuferin überhaupt klagen und Leistung an sich selbst verlangen, wenn sie alle Schadensersatzansprüche an ihre finanzierende Bank abgetreten hatte?
- Die Antwort: Nein, die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht sah die Abtretungsklausel im Darlehensvertrag als wirksam an und erkannte die fehlende Klagebefugnis der Käuferin.
- Die Bedeutung: Wer seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag an eine Bank abtritt, kann später nicht selbst im eigenen Namen gegen den Verkäufer oder Hersteller auf Schadensersatz klagen.
Wem gehört der Schadensersatz? Wie eine Klausel zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen im Diesel-Skandal eine Klage zu Fall brachte
Ein Autokauf, der im Gerichtssaal endet, ist im Kontext des Dieselskandals keine Seltenheit. Doch der Fall einer Käuferin eines Mercedes-Benz GLC 250 d, der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 23 U 1426/21) verhandelt wurde, beleuchtet eine oft übersehene, aber entscheidende Hürde: die Finanzierung des Fahrzeugs. In seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2022 zeigte das Gericht auf, wie eine unscheinbare Klausel in einem Darlehensvertrag die gesamte Klage auf Schadensersatz aushebeln kann. Der Fall verwandelt sich so von einer reinen Auseinandersetzung um unzulässige Abschalteinrichtungen in eine juristische Lektion über Vertragsgestaltung und die Frage, wer am Ende überhaupt berechtigt ist, einen Anspruch geltend zu machen.
Was genau war der Auslöser des Rechtsstreits?
Im Dezember 2017 erwarb eine Frau von einem Autohaus einen gebrauchten Mercedes-Benz GLC 250 d für 44.250 Euro. Um den Kaufpreis zu stemmen, schloss sie einen Darlehensvertrag mit einer Bank ab. Das Fahrzeug, ausgestattet mit dem Dieselmotor OM 651 (Euro 6), wurde später Gegenstand eines verpflichtenden Rückrufs durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Käuferin war überzeugt, dass in ihrem Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut waren – darunter das bekannte „Thermofenster“, das die Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen reduziert, sowie weitere komplexe Steuerungsmechanismen. Diese würden, so ihre Argumentation, im realen Straßenverkehr zu deutlich höheren Stickoxid-Emissionen führen als auf dem Prüfstand. Sie verklagte daher das Autohaus auf Rückabwicklung des Kaufvertrags beziehungsweise auf Schadensersatz. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage in erster Instanz ab. Die Begründung war zweigeteilt: Vertragliche Ansprüche auf Rückabwicklung seien verjährt. Ansprüche aus Deliktsrecht, wie etwa wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, stünden der Klägerin nicht zu, da sie diese im Rahmen ihres Darlehensvertrags wirksam an die finanzierende Bank abgetreten habe….