Wegen einer Verzögerung beim notariellen Nachlassverzeichnis verhängte das Gericht ein hohes Zwangsgeld gegen den Erben, obwohl der beauftragte Notar die Arbeit verweigerte. Der Erbe wechselte zwar umgehend den Notar, doch die Juristen prüften, ob er nicht zuerst gegen den ablehnenden Dienstleister hätte Beschwerde einlegen müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 W 1013/25 e | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 08.10.2025
- Aktenzeichen: 33 W 1013/25 e
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Zwangsvollstreckung
- Das Problem: Eine Pflichtteilsberechtigte forderte die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses vom Erben. Nachdem zwei Notare die Erstellung ablehnten, beantragte die Klägerin ein Zwangsgeld gegen den Erben.
- Die Rechtsfrage: Darf gegen einen Erben ein Zwangsgeld verhängt werden, wenn er zwar das Nachlassverzeichnis noch nicht vorlegen konnte, aber unverzüglich einen neuen Notar beauftragt und diesem alle Unterlagen übergeben hat?
- Die Antwort: Nein, das Zwangsgeld wurde aufgehoben. Der Erbe hat alles in seiner Macht Stehende getan, um seine Pflicht zu erfüllen. Ein Zwangsgeld darf nur verhängt werden, wenn der Erbe aktuell keine weiteren erfolgversprechenden Schritte unternimmt.
- Die Bedeutung: Ein Erbe muss nicht gegen ablehnende Notare rechtliche Schritte einleiten, wenn er das Ziel schneller durch die Beauftragung eines neuen Notars erreicht. Für die Verhängung eines Zwangsgeldes ist nur der aktuelle Zustand relevant, nicht das frühere Verhalten des Erben.
Wann ist ein Zwangsgeld bei einem notariellen Nachlassverzeichnis unzulässig?
Ein Erbe steht vor einem Dilemma: Ein Gericht hat ihn verurteilt, ein detailliertes, von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis vorzulegen. Doch der beauftragte Notar weigert sich. Die Pflichtteilsberechtigte Partei drängt auf die Vollstreckung und beantragt ein Zwangsgeld, um den Druck zu erhöhen. Der Erbe aber hat bereits einen neuen Notar gefunden, der die Arbeit übernehmen will. Reicht dieser pragmatische Schritt aus, um ein Zwangsgeld abzuwenden? Oder muss der Erbe erst den Rechtsweg gegen den ersten, unwilligen Notar ausschöpfen? Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht München und gab in seinem Beschluss vom 08. Oktober 2025 (Az. 33 W 1013/25 e) eine klare Leitlinie vor, die den Fokus auf Effizienz statt auf formale Rechtskämpfe legt.
Was war der Auslöser für den Rechtsstreit?
Nach dem Tod ihres Ehemannes am 09. Oktober 2022 machte die Witwe als Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche gegenüber dem Erben, einem Neffen des Verstorbenen, geltend. Um die genaue Höhe ihres Pflichtteils berechnen zu können, benötigte sie eine vollständige Übersicht über den Nachlass. Der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, eine solche Auskunft zu erteilen. Da ein einfaches, privat erstelltes Verzeichnis der Witwe nicht ausreichte, klagte sie erfolgreich auf die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Mit einem Teilurteil vom 03. April 2025 verurteilte das Landgericht Ingolstadt den Erben genau dazu. Dieser hatte bereits im Oktober 2024 versucht, einen Notar zu beauftragen, war jedoch erfolglos geblieben. Unmittelbar nach dem Urteil, im April 2025, beauftragte er einen Notar am letzten Wohnsitz des Erblassers und übermittelte ihm am 15. April alle notwendigen Unterlagen, inklusive eines bereits erstellten privaten Verzeichnisses. Für die Witwe ging das alles nicht schnell genug. Am 19….