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Testamentsauslegung bei bedingter Erbeinsetzung: Gesetzliche Erbfolge?

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Ein handschriftliches Testament existierte nur als Fotokopie, und die Erbeinsetzung war an die unscharfe Bedingung eines gemeinsamen Unglücks geknüpft. Trotz des klaren Wortlauts mussten die Richter entscheiden, ob die Bedingung tatsächlich zur Unwirksamkeit der gesamten letztwilligen Verfügung führte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 Wx 25/25 e | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 08.10.2025
  • Aktenzeichen: 33 Wx 25/25 e
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im Erbrecht
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsauslegung, Beweisrecht

  • Das Problem: Nach dem Tod der unverheirateten Erblasserin stritten sich der Nachlasspfleger ihres verstorbenen Bruders und eine Freundin um das Erbe. Die Freundin legte nur die Kopie eines Testaments vor, das sie als Alleinerbin benannte.
  • Die Rechtsfrage: Kann eine Kopie das Original-Testament beweisen? Und war die Erbeinsetzung der Freundin nur gültig, wenn die Erblasserin und ihr Bruder gemeinsam auf einer Reise starben?
  • Die Antwort: Ja, die Kopie reichte wegen Zeugenaussagen und Fotos als Nachweis für die ursprüngliche Errichtung aus. Das Gericht legte die Formulierung des Testaments jedoch als echte Bedingung aus. Da die Bedingung (Tod auf Reisen) nicht eingetreten war, erbte der Bruder die Erblasserin nach gesetzlicher Erbfolge.
  • Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass nicht auffindbare Testamente durch starke Indizien nachgewiesen werden können. Es stellt aber klar, dass Formulierungen wie „Sollte etwas passieren“ häufig als echte Bedingung und nicht nur als Anlass für das Testament gewertet werden.

Kann eine Testamentskopie ein Original ersetzen – und was, wenn das Erbe an eine Reise geknüpft ist?

Ein Testament taucht auf, doch es ist nur eine Kopie. Das Original bleibt unauffindbar. Zusätzlich ist die entscheidende Anweisung an eine Bedingung geknüpft: Das Erbe soll nur fließen, falls der Erblasserin und ihrem Bruder „auf den Reisen etwas passiert“. Doch was bedeutet das genau? In einem Beschluss vom 08. Oktober 2025 musste das Oberlandesgericht München (Az. 33 Wx 25/25 e) zwei fundamentale Fragen des Erbrechts klären: Wie beweist man die Gültigkeit eines Testaments ohne Original? Und wann ist eine Formulierung nur der Anlass für ein Testament – und wann eine knallharte Bedingung, von der alles abhängt?

Was genau war passiert?

Die Geschichte beginnt mit einer Familie ohne direkte Nachkommen. Eine 1936 geborene Frau verstarb im Jahr 2019, sie war ledig und kinderlos. Ihr einziger naher Verwandter war ihr neun Jahre jüngerer Bruder. Nach dem Tod seiner Schwester nahm er die Erbschaft an, verstarb jedoch nur ein Jahr später ebenfalls ledig und kinderlos. Für seinen Nachlass wurde ein Nachlasspfleger bestellt, dessen Aufgabe es war, die Erben zu ermitteln und das Vermögen zu sichern. Der Fall nahm eine unerwartete Wendung, als Anfang 2022 eine Frau dem Nachlassgericht die Kopie eines handschriftlichen Testaments der Verstorbenen vorlegte. Das Schriftstück war auf den 12. November 2007 datiert und trug die Unterschrift der Erblasserin. Der Inhalt war kurz und prägnant:

„Mein letzter Wille. Sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren, ist Frau meine Alleinerbin. München, den 12.11.07“

Die Frau, die die Kopie vorlegte, behauptete, sie habe das Original bereits 2020 an das Gericht geschickt. In den Akten war davon jedoch keine Spur zu finden….


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