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Quittung als Testament: Wann ist die Erbeinsetzung wirksam?

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Ein Mann schrieb seiner Lebensgefährtin eine handfeste Darlehensbestätigung, in der er sie gleichzeitig „als Erbin“ bezeichnete. Das Gericht musste klären, ob der eigentliche Testierwille schwerer wiegt als der offensichtliche Formmangel dieser Quittung als Testament. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 Wx 44/25 e | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 09.10.2025
  • Aktenzeichen: 33 Wx 44/25 e
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren (Erbschein)
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsauslegung, Formvorschriften

  • Das Problem: Nach dem Tod eines Mannes stritten sich seine Lebensgefährtin und seine gesetzliche Angehörige um das Erbe. Es gab ein unterschriebenes Schreiben, das die Lebensgefährtin als Testament wertete, während die Angehörige die gesetzliche Erbfolge forderte.
  • Die Rechtsfrage: Kann ein vom Erblasser unterschriebenes Schriftstück, das primär eine Darlehensbestätigung enthält, aufgrund einer zusätzlichen Formulierung für den Todesfall als gültige Erbeinsetzung gelten?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass die Anweisung, die Lebensgefährtin solle die Darlehenssumme „steuerlich als Erbin zugute“ bekommen, eine wirksame Anordnung für den Todesfall darstellt.
  • Die Bedeutung: Auch Dokumente, die ursprünglich andere Zwecke erfüllen (wie Empfangsbestätigungen), können als formwirksames Testament anerkannt werden, sofern sie eine klare, unterschriebene Regelung zur Rechtsnachfolge enthalten.

Quittung als Testament: Kann eine simple Bestätigung den letzten Willen ersetzen?

Manchmal sind es unscheinbare Dokumente, die nach einem Todesfall zu zentralen Streitpunkten werden. Ein solcher Fall landete vor dem Oberlandesgericht München, das am 09. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen 33 Wx 44/25 e eine Entscheidung von fundamentaler Bedeutung traf. Im Kern ging es um die Frage, ob eine handschriftliche Bestätigung über ein Darlehen, die beiläufig die Formulierung „als Erbin“ enthält, ein formunwirksames, aber inhaltlich klares Testament ausstechen kann. Die Entscheidung beleuchtet eindrücklich den schmalen Grat zwischen einer reinen finanziellen Abrechnung und einer gültigen Verfügung von Todes wegen. Sie zeigt, dass bei der Auslegung des letzten Willens die Form zwar entscheidend, der erkennbare Wille des Erblassers aber letztlich ausschlaggebend ist.

Was genau war passiert?

Ein lediger und kinderloser Mann verstarb im Jahr 2022. Nach seinem Tod entbrannte ein Streit um sein Erbe zwischen zwei Frauen: seiner langjährigen Lebensgefährtin und seiner nächsten gesetzlichen Erbin, einer nahen Angehörigen. Die Angehörige beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, da nach ihrer Auffassung kein gültiges Testament existierte. Die Lebensgefährtin legte daraufhin zwei Schriftstücke vor, die sie gemeinsam in einer Klarsichthülle im Schreibtisch des Verstorbenen gefunden hatte. Das erste Dokument war ein auf das Jahr 1999 datiertes, handschriftliches Testament. Darin setzte der Mann seine Lebensgefährtin unmissverständlich als Alleinerbin ein. Dieses Dokument hatte jedoch einen entscheidenden Makel: Es war nicht unterschrieben. Das zweite Dokument stammte aus dem Jahr 2002, war ebenfalls handschriftlich verfasst und – das ist der entscheidende Unterschied – vom Erblasser unterschrieben. Auf den ersten Blick wirkte es jedoch nicht wie ein Testament, sondern wie eine Empfangsbestätigung oder Quittung….


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