Trotz der eigenen Autorisierung forderte ein Betrugsopfer 9.500 Euro direkt vom Empfänger des Geldes zurück, der wegen leichtfertiger Geldwäsche in den Fokus geriet. Die zentrale Frage vor Gericht: Führt die eigenhändige Freigabe der Transaktion automatisch zur Mitschuld des betrogenen Überweisers? Zum vorliegenden Urteil Az.: 29 U 100/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 17. Oktober 2025
- Aktenzeichen: Az. 29 U 100/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatz, Geldwäsche
- Das Problem: Eine Kontoinhaberin verlor 9.500 € durch Telefonbetrug und autorisierte die Überweisung des Geldes an einen unbekannten Empfänger. Der Empfänger hob das Geld ab und gab es an Dritte weiter, wobei er behauptete, selbst ein Opfer zu sein. Die Kontoinhaberin forderte das Geld vom Empfänger zivilrechtlich zurück.
- Die Rechtsfrage: Muss der Empfänger einer betrügerisch veranlassten Überweisung das Geld direkt an das Opfer zurückzahlen, wenn er sein Konto leichtfertig zur Abwicklung der kriminellen Transaktion bereitgestellt hat?
- Die Antwort: Ja. Der Beklagte muss den vollen Betrag zurückzahlen. Er haftet für den Schaden, weil er durch die umgehende Abhebung der verdächtigen Gelder leichtfertig Geldwäsche begangen hat.
- Die Bedeutung: Wer sein Konto leichtfertig für die Abwicklung fremder, verdächtiger Gelder zur Verfügung stellt, haftet direkt dem Betrugsopfer. Die mögliche eigene Sorgfaltspflichtverletzung des Opfers bei der Autorisierung der Überweisung schützt den Geldwäscher nicht vor der Haftung.
Geld weg nach Telefonbetrug: Warum muss der ahnungslose Empfänger alles zurückzahlen?
Ein perfider Anruf, ein Moment der Unachtsamkeit, und 9.500 Euro sind unwiederbringlich auf einem fremden Konto. Für viele Opfer von Telefonbetrug scheint der Kampf damit verloren, besonders wenn sie die Überweisung unter Vortäuschung falscher Tatsachen selbst freigegeben haben. Doch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2025 (Az. 29 U 100/24) zeigt einen Weg auf, wie Opfer ihr Geld direkt vom Empfänger zurückfordern können – selbst wenn dieser behauptet, nur ein unwissender Helfer gewesen zu sein. Der Fall beleuchtet die zivilrechtliche Haftung für Leichtfertige Geldwäsche und stellt klar: Wer die Augen vor offensichtlichen kriminellen Machenschaften verschließt, kann nicht auf Milde hoffen.
Was war genau passiert?
Am 11. Januar 2023 erhielt eine Bankkundin einen Anruf. Am anderen Ende der Leitung gab sich ein Mann als Mitarbeiter ihrer Bank aus. Er malte ein düsteres Bild von angeblich bereits erfolgten betrügerischen Abbuchungen und drängte die Frau, sofort zu handeln. Um diese vermeintlichen Transaktionen zu stornieren, müsse sie mehrere Vorgänge in ihrer PhotoTAN-App freigeben. In der Hektik und unter dem psychologischen Druck des Betrügers folgte die Frau den Anweisungen. Sie glaubte, ihr Geld zu retten, doch in Wahrheit autorisierte sie eine Überweisung über 9.500 Euro auf das Konto eines ihr völlig unbekannten Mannes. Als sie den Betrug bemerkte, forderte sie ihre Bank zur Rückbuchung auf, jedoch ohne Erfolg. Das Geld war bereits auf dem Konto des Beklagten gutgeschrieben worden. Dieser wiederum hatte es nicht lange behalten. Er erklärte später, ein Freund habe ihn gebeten, sein Konto für einen Geldeingang nutzen zu dürfen. Noch am selben Abend hob er 5….