Unverheiratete Partner vereinbarten einen bedingten Nießbrauch zur Absicherung nach dem Tod, doch das Grundbuchamt lehnte die Grundbucheintragung bedingter Nießbrauch ab. Die Behörde forderte den formalen Nachweis für eine Bedingung, deren Eintreten noch in ferner Zukunft lag. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 110/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 18.11.2022
- Aktenzeichen: 5 W 110/21
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Nießbrauchrecht
- Das Problem: Ein Paar wollte einen Nießbrauch im Grundbuch eintragen lassen, dessen Ende an die Beendigung ihrer Lebensgemeinschaft geknüpft war. Das Grundbuchamt lehnte dies ab. Es sah die Bedingung als unbestimmt an oder meinte, deren späteren Eintritt müsse man bereits beweisen können.
- Die Rechtsfrage: Darf ein dinglicher Nießbrauch eingetragen werden, obwohl sein Entstehen und Ende von zukünftigen, schwer nachweisbaren Ereignissen abhängen (Tod und Ende einer Lebensgemeinschaft)?
- Die Antwort: Ja, die Eintragung muss erfolgen. Die Bedingung ist ausreichend bestimmt, da der Vertrag auf die Kriterien der höchsten Gerichte verweist. Es ist nicht notwendig, den zukünftigen Eintritt einer Bedingung bereits mit einer öffentlichen Urkunde zu beweisen.
- Die Bedeutung: Das Gericht stellt klar, dass bedingte Rechte im Grundbuch eingetragen werden können, solange die Bedingung objektiv bestimmbar ist. Der notwendige Beweis der Bedingung muss erst erbracht werden, wenn das Ereignis eintritt und eine Löschung beantragt wird.
Warum ist die Grundbucheintragung eines bedingten Nießbrauchs oft so schwierig?
Ein Paar möchte sich für die Zukunft absichern. Der Eigentümer einer Immobilie will seiner Lebenspartnerin ein Wohnrecht einräumen, das aber erst nach seinem Tod greifen und bei einer vorherigen Trennung erlöschen soll. Eine kluge und vorausschauende Gestaltung, die jedoch auf den Widerstand des Grundbuchamts stößt. Die Begründung: Die Bedingung – das Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – sei nicht in der für das Grundbuch erforderlichen Form nachweisbar. Dieser Konflikt zwischen dem Wunsch nach individueller Vertragsfreiheit und den strengen formellen Anforderungen des Grundbuchrechts landete vor dem Oberlandesgericht Brandenburg. In seinem Beschluss vom 18. November 2022 (Az.: 5 W 110/21) schuf der Senat Klarheit in einer Frage, die für viele unverheiratete Paare von existenzieller Bedeutung ist. Er liefert eine präzise Anleitung dafür, wie man private Lebensumstände rechtssicher im Grundbuch verankern kann.
Was genau war passiert?
Ein Mann wollte seiner Lebensgefährtin für den Fall seines Todes ein umfassendes Nutzungsrecht, einen sogenannten Nießbrauch, für sein Grundstück einräumen. Dieses Recht sollte es ihr ermöglichen, das Grundstück nach seinem Ableben so zu nutzen, als wäre sie die Eigentümerin – sie dürfte also die Früchte daraus ziehen, es beispielsweise vermieten und die Einnahmen behalten. Die notarielle Urkunde vom 5. Januar 2021 enthielt jedoch eine raffinierte doppelte Bedingung, um die Absicherung fair und flexibel zu gestalten.
- Erstens sollte der Nießbrauch unter einer aufschiebenden Bedingung stehen: Er sollte erst mit dem Tod des Eigentümers wirksam werden. Solange er lebte, änderte sich also nichts an seinen Eigentumsrechten….