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Gebühr für Verfahrenseinstellung bei Schweigen: Anspruch des Pflichtverteidigers

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Im Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim forderte ein Pflichtverteidiger die Gebühr für Verfahrenseinstellung bei Schweigen. Die entscheidende Frage: Gilt gezieltes Schweigen im Strafverfahren überhaupt als ausreichende anwaltliche Mitwirkung zur Gebührenbegründung? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Qs 61/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Mannheim
  • Datum: 22.10.2025
  • Aktenzeichen: 4 Qs 61/25
  • Verfahren: Beschwerde über die Festsetzung von Anwaltskosten
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Anwaltsvergütungsrecht

  • Das Problem: Ein Pflichtverteidiger forderte eine zusätzliche Gebühr für seine Arbeit, nachdem das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Die Staatskasse weigerte sich zu zahlen, da die Einstellung hauptsächlich wegen einer bereits bestehenden Verurteilung erfolgte.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Staat diese zusätzliche Anwaltsgebühr zahlen, wenn der Anwalt dem Mandanten lediglich geraten hat zu schweigen und die Einstellung aus anderen Gründen erfolgte?
  • Die Antwort: Ja. Die Gebühr ist zu zahlen. Das Gericht entschied, dass der Rat des Anwalts zum Schweigen objektiv geeignet war, eine Hauptverhandlung zu verhindern.
  • Die Bedeutung: Anwälte erhalten diese Zusatzgebühr, wenn sie durch ihre Tätigkeit (wie das gezielte Schweigen des Mandanten) dazu beitragen, dass eine Verfahrenseinstellung möglich wird. Die offizielle Begründung der Staatsanwaltschaft für die Einstellung spielt dabei keine Rolle.

Wann erhält ein Pflichtverteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr für Schweigen?

Einem Pflichtverteidiger in Mannheim gelang es, ein Strafverfahren für seinen Mandanten ohne eine belastende Hauptverhandlung zu beenden. Sein entscheidender Ratschlag war denkbar einfach: Schweigen. Als er jedoch dafür eine gesetzlich vorgesehene Zusatzgebühr abrechnen wollte, blockierte die Staatskasse. Die Begründung: Nicht der Rat des Anwalts, sondern ganz andere Gründe hätten zur Einstellung des Verfahrens geführt. Dieser Konflikt landete vor dem Landgericht Mannheim, das am 22. Oktober 2025 in einem bemerkenswerten Beschluss (Az.: 4 Qs 61/25) klären musste, unter welchen Umständen anwaltliches Wirken honoriert werden muss – selbst wenn die Behörden behaupten, es habe keine Rolle gespielt.

Was war der genaue Auslöser des Rechtsstreits?

Die Geschichte beginnt mit einem Mann, der bereits wegen einer anderen Tat eine siebenmonatige Freiheitsstrafe verbüßte. Während seiner Inhaftierung leitete die Staatsanwaltschaft Mannheim ein neues Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Der Vorwurf war gravierend: Bandendiebstahl nach § 244 StGB, begangen am Mannheimer Hauptbahnhof. Wegen der Schwere des Vorwurfs und der Inhaftierung bestellte das Amtsgericht Mannheim ihm am 22. Mai 2025 einen Pflichtverteidiger. Der bestellte Rechtsanwalt prüfte die Akten und riet seinem Mandanten zu einer klaren Strategie: umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Diesen Schritt teilte er der Staatsanwaltschaft Anfang Juni 2025 offiziell mit. Zwei Monate später, am 22. August 2025, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren tatsächlich ein. Die Einstellung erfolgte nach § 154 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Dieser Paragraph erlaubt es der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung einer Straftat abzusehen, wenn die zu erwartende Strafe neben einer bereits rechtskräftigen Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt….


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