Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h erhielt ein Halter die 18-monatige Fahrtenbuchauflage wegen falscher Angaben zur Fahrerin. Er hatte einen Namen und eine Fakeanschrift geliefert, doch genau dieses Vorgehen führte zur drastischen Übertragung der Fahrtenbuchpflicht auf seine Ersatzfahrzeuge. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 K 2411/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Datum: 23.09.2025
- Aktenzeichen: 14 K 2411/24
- Verfahren: Klage gegen eine behördliche Fahrtenbuchanordnung
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht
- Das Problem: Ein Halter wurde geblitzt, weil sein Fahrzeug innerorts 39 km/h zu schnell fuhr. Um den tatsächlichen Fahrer zu verschleiern, nannte er eine nicht existierende Person und eine sogenannte Fakeanschrift. Weil die Behörde den tatsächlichen Fahrer nicht ermitteln konnte, ordnete sie dem Halter an, ein Fahrtenbuch zu führen.
- Die Rechtsfrage: Darf die Behörde dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs für 18 Monate aufzwingen, wenn die Ermittlungen nur deshalb scheiterten, weil der Halter falsche und nicht überprüfbare Angaben zur Person des Fahrers machte?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, weil die erfolglose Fahrerermittlung nicht auf Versäumnisse der Behörde, sondern auf die irreführenden Angaben des Halters zurückzuführen war.
- Die Bedeutung: Fahrzeughalter können eine Fahrtenbuchauflage nicht dadurch abwenden, dass sie falsche Personalien oder nicht verifizierbare Anschriften nennen, um den tatsächlichen Fahrer zu schützen. Die Auflage gilt auch für ein Ersatzfahrzeug, selbst wenn der Halter dessen Anschaffung bestreitet.
Fahrtenbuchauflage wegen falscher Angaben: Warum die Benennung einer Phantom-Fahrerin nicht schützt
Ein Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens ist für Fahrzeughalter oft nur der Anfang einer komplizierten Auseinandersetzung. Was passiert, wenn der Halter nicht selbst gefahren ist, sondern eine andere Person benennt – diese aber für die Behörden unauffindbar bleibt? Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. September 2025 (Az.: 14 K 2411/24) beleuchtet präzise die Grenzen der Mitwirkungspflicht eines Halters und zeigt auf, warum die formale Nennung eines Namens allein nicht ausreicht, um eine empfindliche Fahrtenbuchauflage abzuwenden. Der Fall dreht sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, eine angebliche Fahrerin an einer „Briefkastenadresse“ und den Versuch eines Halters, sich seiner Verantwortung durch den Verkauf des Fahrzeugs zu entziehen.
Ein Blitzerfoto, eine Fake-Adresse und ein beharrlicher Halter
Die Geschichte beginnt am 18. Dezember 2023 mit einem Blitz. Das auf den späteren Kläger zugelassene BMW wurde innerorts mit 39 km/h zu viel gemessen. Einige Wochen später erhielt der Halter Post von der Stadt O. samt Blitzerfoto, das eine junge Frau mit Kopftuch am Steuer zeigte. Die Behörde bat um die Personalien der verantwortlichen Fahrerin. Der Halter reagierte online und benannte eine gewisse Frau H. K., wohnhaft in einer bestimmten Straße in O. Doch hier nahm der Fall eine entscheidende Wendung. Die Ermittlungen der Behörde ergaben, dass unter der angegebenen Adresse niemand mit diesem Namen gemeldet war….