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Den Geburtsnamen des Ehegatten als Ehenamen bestimmen: Keine Neubestimmung nach Widerruf

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Ein Ehepaar sah durch das neue Namensrecht die Chance, nachträglich den Geburtsnamen des Ehegatten als Ehenamen zu bestimmen. Jetzt musste das Gericht klären, ob die Übergangsregelung tatsächlich eine freie Neubestimmung des Familiennamens zulässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: III 23/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Karlsruhe
  • Datum: 14.10.2025
  • Aktenzeichen: III 23/25
  • Verfahren: Antrag auf Anweisung an das Standesamt
  • Rechtsbereiche: Namensrecht, Personenstandsrecht, Familienrecht

  • Das Problem: Ein Ehepaar wollte den Nachnamen des Ehemanns als Ehenamen widerrufen. Sie wollten danach den Geburtsnamen der Ehefrau als neuen Ehenamen bestimmen. Das zuständige Standesamt lehnte diesen Wunsch ab.
  • Die Rechtsfrage: Erlaubt die Übergangsregelung des neuen Namensrechts nach einem Widerruf die freie Wahl eines neuen Ehenamens? Dürfen Eheleute den Geburtsnamen des jeweils anderen Partners zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen?
  • Die Antwort: Nein, der Antrag wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Wahlrecht für den Ehenamen grundsätzlich verbraucht ist. Die neue Übergangsregelung erlaubt keine freie Neubestimmung.
  • Die Bedeutung: Wer vor Mai 2025 einen Ehenamen bestimmt hat, kann diesen nicht frei neu wählen. Die Übergangsregelung ist sehr eng auszulegen.

Darf man nach einem Widerruf den Geburtsnamen des Partners als neuen Ehenamen wählen?

Eine Gesetzesänderung weckt oft Hoffnungen auf neue Gestaltungsmöglichkeiten, gerade im sehr persönlichen Bereich des Namensrechts. Doch wie weit reicht die Flexibilität, die der Gesetzgeber einräumt? Ein Ehepaar wollte eine solche Neuerung nutzen, um seinen gemeinsam gewählten Ehenamen grundlegend zu ändern und stattdessen den Geburtsnamen der Ehefrau anzunehmen. Das Amtsgericht Karlsruhe musste in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2025 (Az. III 23/25) klären, ob die Übergangsregelung zum neuen Namensrecht eine derart weitreichende Neugestaltung erlaubt oder ob dem Wunsch des Paares ein fundamentaler Grundsatz des deutschen Namensrechts entgegensteht: das Prinzip der einmaligen Wahl.

Was genau war passiert?

Die Geschichte des Falles beginnt im Jahr 2014. Ein Paar heiratet und trifft dabei eine Entscheidung, die das Leben vieler Eheleute prägt: Sie bestimmen den Geburtsnamen des Mannes, „B.“, zu ihrem gemeinsamen Ehenamen. Jahre später, im Jahr 2023, machte die Ehefrau von der Möglichkeit Gebrauch, ihren Geburtsnamen „Ç.“ als Begleitnamen zu führen, und trug fortan den Doppelnamen „Ç.-B.“. Der entscheidende Wendepunkt ereignete sich am 1. Mai 2025, als das neue Ehe- und Kindschaftsnamensrecht in Kraft trat. Das Paar sah darin eine Chance. Ihr Ziel war es, den bisherigen Ehenamen „B.“ komplett aufzugeben und stattdessen den Geburtsnamen der Frau, „Ç.“, zum neuen, alleinigen Ehenamen zu machen. Sie wandten sich an das zuständige Standesamt und argumentierten, die neue Gesetzgebung erlaube ihnen nun, ihre ursprüngliche Wahl zu widerrufen und eine völlig neue zu treffen. Das Standesamt war unsicher und holte eine Auskunft vom Innenministerium Baden-Württemberg ein. Die Antwort war ernüchternd: Eine solche Neubestimmung sei unzulässig. Unbeirrt davon schritten die Ehegatten zur Tat. Am 9. Juli 2025 erklärten sie formell den Widerruf ihrer früheren Entscheidung für den Ehenamen „B.“ und ließen dies beurkunden. Unmittelbar danach gaben sie eine zweite Erklärung ab, mit der sie den Namen „Ç.“ als ihren neuen Ehenamen bestimmen wollten….


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