Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschwerdebefugnis des Vaters ohne Sorgerecht: unzulässig bei Kinderschutz-Ablehnung

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de

Ein Vater ohne Sorgerecht forderte dringende Kinderschutzmaßnahmen und legte Beschwerde gegen die Ablehnung des Familiengerichts ein. Das OLG stand vor der Frage, ob die Beschwerdebefugnis des Vaters ohne Sorgerecht überhaupt vorlag, wenn der Staat nicht eingreifen wollte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 UF 102/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 25.09.2025
  • Aktenzeichen: 7 UF 102/25
  • Verfahren: Familienrechtliches Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Kinderschutz, Sorgerecht, Familienverfahrensrecht

  • Das Problem: Ein Vater legte Beschwerde gegen ein Urteil ein, das Kinderschutzmaßnahmen ablehnte. Er hatte zuvor das Sorgerecht verloren. Er wollte, dass das Gericht einen Wechsel des Kindes in seinen Haushalt prüft.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Elternteil ohne Sorgerecht Beschwerde einlegen? Er wollte gerichtlich festgestellte Kinderschutzmaßnahmen erzwingen.
  • Die Antwort: Nein, die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht sah keine unmittelbare Verletzung der eigenen Rechte des Vaters. Die Ablehnung von Schutzmaßnahmen dient ausschließlich dem Schutz des Kindes.
  • Die Bedeutung: Ein Elternteil kann eine Ablehnung von gerichtlichen Kinderschutzmaßnahmen nicht anfechten. Dies gilt, solange seine eigenen Rechte nicht direkt durch die Ablehnung beeinträchtigt werden.

Darf ein Vater ohne Sorgerecht die Ablehnung von Kinderschutzmaßnahmen anfechten?

Ein Vater, dem das Sorgerecht entzogen wurde, ist zutiefst besorgt. Er glaubt, das Wohl seines Kindes sei im Haushalt der sorgeberechtigten Mutter gefährdet. Ein Gerichtsgutachten scheint seine Sorgen zu bestätigen, empfiehlt jedoch eine Fremdunterbringung. Der Vater hält sich selbst für die bessere und schonendere Alternative. Das zuständige Familiengericht sieht die Lage jedoch anders: Es lehnt jegliche Schutzmaßnahmen ab und belässt das Kind bei der Mutter. Der Vater will diese Entscheidung nicht hinnehmen und legt Beschwerde ein. Doch darf er das überhaupt? Mit dieser fundamentalen prozessualen Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 25. September 2025 (Az. 7 UF 102/25). Das Gericht musste klären, ob ein Elternteil ohne Sorgerecht die Befugnis hat, die richterliche Ablehnung von Kinderschutzmaßnahmen anzufechten – eine Entscheidung, die das Spannungsfeld zwischen elterlichen Rechten und dem staatlichen Wächteramt ausleuchtet.

Was genau war passiert?

Die Eltern der 2016 geborenen Tochter trennten sich im Jahr 2021. Ein Familiengericht übertrug der Mutter daraufhin das alleinige Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Vater, der ebenfalls das alleinige Sorgerecht beantragt hatte, zog seine dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Das Kind lebte seitdem bei der Mutter. Im Rahmen eines separaten Umgangsverfahrens kamen jedoch Zweifel am Kindeswohl auf. Eine vom Gericht beauftragte Sachverständige berichtete von fehlenden Schulbesuchen und Anzeichen für emotionale Schäden beim Kind. In ihrem finalen Gutachten kam sie zu dem Schluss, dass beide Elternteile gravierende Defizite in ihrer Erziehungsfähigkeit aufwiesen. Sie sah bei der Mutter eine Tendenz zur Vernachlässigung und hielt die Betreuung durch den Vater sogar für akut gefährdend. Ihre Empfehlung war daher drastisch: die Unterbringung des Kindes in einer therapeutischen Wohngruppe. Der Vater widersprach dieser Einschätzung vehement….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv