Wegen hochwertiger, abgezogener Holzdielen forderte eine Vermieterin in Berlin eine kräftige Mieterhöhung nach dem neuen Mietspiegel 2024. Doch für das Gericht zählte die vermeintliche Aufwertung nicht: Die Dielen galten nur als nicht zuschlagsberechtigter Altbau-Standard. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 C 5202/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Wedding
- Datum: 14.08.2025
- Aktenzeichen: 6 C 5202/24
- Verfahren: Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
- Das Problem: Die Vermieterin forderte von ihren Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie begründete dies mit verschiedenen wohnwerterhöhenden Ausstattungsmerkmalen der Wohnung. Die Mieter weigerten sich zuzustimmen.
- Die Rechtsfrage: War die verlangte Mieterhöhung auf die Ortsübliche Vergleichsmiete rechtmäßig? Dürfen abgezogene Holzdielen als wohnwerterhöhender, hochwertiger Bodenbelag gelten?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht stellte fest, dass die ortsübliche Vergleichsmiete niedriger war als die bereits gezahlte Miete. Abgezogene Holzdielen sind in Berliner Altbauten ein üblicher Standard und rechtfertigen keinen Mietzuschlag.
- Die Bedeutung: Vermieter können in Berlin keine Mieterhöhungen allein mit abgezogenen Holzdielen begründen. Die Kriterien des Mietspiegels für wohnwerterhöhende Merkmale werden restriktiv ausgelegt.
Gilt der Holzboden im Altbau als Luxus? Warum eine Mieterhöhung in Berlin scheiterte
Ein frisch abgeschliffener Dielenboden in einer Berliner Altbauwohnung – für viele der Inbegriff von Wohnqualität. Doch rechtfertigt dieses Merkmal allein eine höhere Miete? Ein Vermieter war davon überzeugt und forderte von seinen Mietern die Zustimmung zu einer Erhöhung. Die Mieter weigerten sich. Das Amtsgericht Wedding musste in seinem Urteil vom 14. August 2025 (Az. 6 C 5202/24) klären, ob klassische Holzdielen als „hochwertiger Bodenbelag“ im Sinne des Berliner Mietspiegels gelten oder ob sie schlicht zum erwartbaren Standard eines Altbaus gehören – eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Was genau war passiert?
Die Mieter bewohnen eine 84,04 m² große Wohnung in einem 1918 errichteten Gebäude in Berlin. Ihre monatliche Nettokaltmiete betrug 704,01 Euro. Im Juni 2024 erhielten sie ein Schreiben ihrer Vermieterin, in dem diese die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 54,03 Euro auf insgesamt 758,04 Euro forderte. Die rechtlichen Formalien waren dabei unstrittig: Die Miete war seit mehr als 15 Monaten unverändert und die gesetzliche Kappungsgrenze von 15 Prozent innerhalb von drei Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB) wurde eingehalten. Die Vermieterin begründete ihre Forderung mit dem Berliner Mietspiegel 2024 und einer Reihe von wohnwerterhöhenden Merkmalen. Im Zentrum ihrer Argumentation standen die frisch abgezogenen Holzdielen, die sie als hochwertigen Bodenbelag einstufte. Zusätzlich führte sie unter anderem ein modernes Bad, ein Ceran-Kochfeld und eine gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr sowie an Einkaufsmöglichkeiten ins Feld. Die Mieter sahen das anders. Sie verweigerten die Zustimmung und argumentierten, die Wohnung sei ihnen ursprünglich ohne Spüle übergeben worden. Zudem kritisierten sie eine besondere Lärmbelastung und bestritten, dass die Holzdielen einen Zuschlag rechtfertigen würden. Der Fall landete vor Gericht, wo die Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagte….