Mieter signalisierten ihre Zustimmung zur Mieterhöhung unter Vorbehalt, zweifelten aber gleichzeitig die Mietspiegel-Berechnung des Vermieters an. Diese kleine Bedingung, versteckt in einer E-Mail, stellte die gesamte Forderung auf die höhere Miete grundsätzlich in Frage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 14073/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 25.06.2025
- Aktenzeichen: 14 S 14073/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Bürgerliches Recht
- Das Problem: Eine Vermieterin verlangte die Zahlung von Mietrückständen nach einer Mieterhöhung. Die Mieter hatten der Erhöhung grundsätzlich zugestimmt, aber gleichzeitig konkrete Einwände gegen die Berechnung geäußert. Die Parteien stritten, ob diese Zustimmung wirksam und vorbehaltlos war.
- Die Rechtsfrage: Gilt eine Zustimmung zur Mieterhöhung als wirksam, wenn der Mieter gleichzeitig konkrete Zweifel an der Berechnung mitteilt und eine Rückmeldung fordert?
- Die Antwort: Nein. Die Zustimmung des Mieters war nicht wirksam, weil sie an die Überprüfung von Berechnungspunkten geknüpft war. Eine Mieterhöhungszustimmung muss rechtlich immer bedingungsfrei und vorbehaltlos erfolgen.
- Die Bedeutung: Mieter, die der geforderten Erhöhung nicht vollumfänglich zustimmen, dürfen keine Vorbehalte oder Bedingungen erklären. Eine Zustimmung, die an die Klärung weiterer Umstände geknüpft wird, ist unwirksam.
Zustimmung zur Mieterhöhung unter Vorbehalt: Wann ist ein „Ja, aber…“ kein Ja?
Eine Mieterhöhung landet im Briefkasten, und als Mieter sind Sie grundsätzlich einverstanden – aber Sie haben Zweifel an der Berechnung. Sie schreiben dem Vermieter also eine E-Mail, in der Sie zustimmen, gleichzeitig aber um Klärung bitten. Haben Sie damit die Miete wirksam erhöht? Genau diese Frage, die im Mietalltag häufig für Unsicherheit sorgt, musste das Landgericht München I in einem Urteil vom 25. Juni 2025 klären (Az. 14 S 14073/24). Der Fall zeigt eindrücklich, warum es bei der Zustimmung zur Mieterhöhung auf jedes Wort ankommt und warum eine gut gemeinte Nachfrage rechtlich als Ablehnung gewertet werden kann.
Was genau war zwischen Vermieterin und Mietern vorgefallen?
Eine Vermieterin in München wollte die Miete für eine ihrer Wohnungen an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen. Mit einem Schreiben vom 30. Dezember 2023 forderte sie von ihren Mietern ab dem 1. März 2024 eine Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 851,00 Euro auf 978,65 Euro. Inklusive der Nebenkostenvorauszahlung sollte die Gesamtmiete damit auf 1.174,65 Euro steigen. Um den Prozess zu vereinfachen, legte sie dem Schreiben ein vorformuliertes Formular für die Zustimmung bei. Die Mieter reagierten am 22. Februar 2024 per E-Mail. Sie nutzten jedoch nicht das beigefügte Formular. Ihre Nachricht begann mit den Sätzen: „Wir schreiben Ihnen bezugnehmend auf Ihren Wunsch, die Miete auf die ortsübliche Miete gemäß Mietspiegel anzupassen. Wir stimmen einer Mietanpassung mit Wirkung zum 1. März 2024 auf die ortsübliche Miete zu.“ Was wie eine klare Annahme klingt, wurde jedoch im nächsten Satz eingeschränkt: „Allerdings bitten wir Sie, die folgenden Parameter zur Berechnung gemäß aktuellem Mietspiegel zu überprüfen:“. Daraufhin listeten die Mieter drei konkrete Merkmale aus dem Mietspiegel auf, deren Anwendung durch die Vermieterin sie infrage stellten, und baten um eine Rückmeldung….