Nach einem WEG-Streit mit Polizeieinsatz verließen zwei Wohnungseigentümer die Versammlung und wollten nachträglich die gefassten Beschlüsse anfechten. Trotz der dramatischen Umstände schloss das Gericht eine Wiedereinsetzung aus – wegen der schuldhaften Verletzung ihrer aktiven Erkundigungspflicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 36 C 8/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Minden
- Datum: 16.09.2025
- Aktenzeichen: 36 C 8/25
- Verfahren: Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht
- Das Problem: Wohnungseigentümer fochten Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft an. Sie hatten die Versammlung nach einem Streit und einem Polizeieinsatz verlassen. Sie behaupteten, die Versammlung sei abgebrochen und die Beschlüsse seien ungültig.
- Die Rechtsfrage: Können Eigentümer Beschlüsse noch anfechten, wenn sie die Versammlung frühzeitig verlassen haben und die Klagefrist verpasst wurde?
- Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Die Kläger reichten die Klage zu spät ein. Wer einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung fernbleibt, muss sich selbst rechtzeitig über gefasste Beschlüsse informieren.
- Die Bedeutung: Die Frist zur Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen ist sehr kurz. Eigentümer dürfen sich bei Nichtteilnahme nicht auf Unkenntnis berufen. Sie müssen aktiv werden und sich vor Ablauf der Anfechtungsfrist erkundigen.
Anfechtung von WEG-Beschlüssen: Was passiert, wenn man nach einem Streit die Versammlung verlässt?
Ein Streit eskaliert, die Polizei wird gerufen, und zwei Wohnungseigentümer ziehen sich aus der laufenden Eigentümerversammlung zurück. Sie gehen davon aus, die Versammlung sei damit beendet. Ein fataler Irrtum, wie das Amtsgericht Minden in einem Urteil vom 16. September 2025 (Az. 36 C 8/25) entschied. Der Fall offenbart eine der härtesten Lektionen im Wohnungseigentumsrecht: Wer eine Versammlung verlässt, entledigt sich nicht seiner Pflichten – ganz im Gegenteil. Er muss aktiv werden, um seine Rechte zu wahren. Die Entscheidung beleuchtet die strikten Fristen einer Anfechtungsklage und die hohe Hürde für eine „zweite Chance“ bei deren Versäumnis.
Was genau führte zum Eklat in der Eigentümerversammlung?
Die Bühne des Konflikts war eine Wohnungseigentümergemeinschaft und ihre jährliche Versammlung am 27. März 2025. Als Versammlungsort war die Souterrainwohnung eines Miteigentümers vorgesehen. Zwei Eigentümer, die späteren Kläger, weigerten sich jedoch, diese Räumlichkeiten zu betreten. Man einigte sich pragmatisch auf einen Ausweichort: eine Gartenlaube auf dem Grundstück. Doch die veränderte Szenerie konnte die Spannungen nicht entschärfen. Schon zu Beginn der Versammlung kam es zu einem heftigen Wortgefecht zwischen den Klägern und zwei anderen Eigentümern. Über den genauen Auslöser und Hergang gehen die Darstellungen auseinander. Die beklagte Gemeinschaft gab später an, einer der Kläger habe die Versammlung trotz Verbots gefilmt und den Verwalter angegriffen, als dieser die Kamera verdecken wollte. In der Folge sei es zu einer handfesten Auseinandersetzung gekommen, bei der der Kläger sogar einen Teleskopschlagstock eingesetzt haben soll. Daraufhin riefen der Verwalter und ein Miteigentümer die Polizei. Die Kläger zogen sich daraufhin in ihre Wohnung zurück und kehrten nicht mehr zur Versammlung zurück. Sie verließen das Grundstück noch am selben Abend. Für sie war die Sache erledigt. Die verbliebenen Teilnehmer sahen das anders….