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Wohngebäudeversicherung bei Brand in unbewohntem Haus: 50 % Kürzung, Neuwertfrist

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Wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung nach einem Brand kürzte die Wohngebäudeversicherung bei Brand in unbewohntem Haus die Entschädigung der Eigentümer drastisch. Trotz dieser klaren Schuld gewährte das Gericht den Eigentümern anschließend eine neue Frist für den Anspruch auf die volle Neuwertentschädigung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 57/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 21.05.2025
  • Aktenzeichen: 5 U 57/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohngebäudeversicherung, Vertragspflichten, Grobe Fahrlässigkeit

  • Das Problem: Die Besitzer eines leerstehenden Hauses forderten nach einem Brand Geld von ihrer Feuerversicherung. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen. Er begründete dies mit unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen des Hauses, die vertraglich vereinbart waren.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung zahlen, obwohl die vertraglichen Pflichten zur Sicherung des leeren Gebäudes grob fahrlässig nicht beachtet wurden? Darf der Versicherte noch vollen Neuwert fordern, wenn der Aufbau wegen der Zahlungsverweigerung des Versicherers nicht rechtzeitig erfolgte?
  • Die Antwort: Ja, die Versicherung muss einen Teil zahlen. Das Gericht stellte eine grob fahrlässige Verletzung der Kontroll- und Sicherungspflichten durch die Besitzer fest. Die Versicherungsleistung wurde deshalb auf 50 Prozent des Zeitwerts gekürzt. Der Anspruch auf 50 Prozent des Neuwertanteils bleibt erhalten, wenn die Wiederherstellung des Gebäudes innerhalb von 18 Monaten erfolgt.
  • Die Bedeutung: Vereinbarte Sicherheitspflichten für unbewohnte Gebäude müssen streng beachtet werden. Verweigert der Versicherer ungerechtfertigt die Zahlung, kann er sich später nicht auf vertragliche Fristen für den Wiederaufbau berufen.

Wohngebäudeversicherung bei Brand in unbewohntem Haus: Wann darf der Versicherer die Leistung kürzen?

Ein leerstehendes Haus brennt. Für die Eigentümer ein finanzieller Albtraum, der durch eine Wohngebäudeversicherung abgefedert sein sollte. Doch was passiert, wenn der Versicherungsvertrag spezielle Sicherheitsvorschriften für das unbewohnte Gebäude enthält und diese offenbar nicht eingehalten wurden? Stehen die Eigentümer dann mit leeren Händen da, oder wird die Leistung nur gekürzt? Und was, wenn der Versicherer die Zahlung so lange verweigert, dass vertragliche Fristen zum Wiederaufbau verstreichen? Mit genau diesen Fragen musste sich der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Saarbrücken in seinem Urteil vom 21. Mai 2025 befassen (Az. 5 U 57/24) und fällte eine Entscheidung, die die feinen, aber entscheidenden Unterschiede zwischen vertraglichen Pflichten und K.o.-Kriterien im Versicherungsrecht beleuchtet.

Was genau war passiert?

Im Zentrum des Falles standen zwei Eigentümer eines leerstehenden Anwesens, für das sie eine Wohngebäudeversicherung unterhielten. Da das Haus unbewohnt war, enthielt der Versicherungsschein eine spezielle Vereinbarung, eine sogenannte „Deklaration“. Diese listete vier klare Sicherheitsvorgaben auf:

  1. Das Gebäude muss regelmäßig von einer beauftragten Person kontrolliert werden.
  2. Unberechtigten Personen ist der Zugang zu verwehren.
  3. Bei Kontrollen festgestellte Schäden an Türen oder Fenstern müssen unverzüglich beseitigt werden.
  4. Die Wasserleitungen sind abzusperren und zu entleeren.

Am 22. Mai 2019 kam es im Dachgeschoss des Gebäudes zu einem Brand….


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