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Verkehrsunfall beim Überholen einer Kolonne: Haftungsverteilung 50:50

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Beim Überholen einer langsamen Kolonne in Lübeck kam es zur Kollision, doch die genaue Haftungsverteilung bei unklarer Unfallursache konnte technisch nicht geklärt werden. Trotz des schwerwiegenden Vorwurfs, der andere Fahrer sei plötzlich ausgeschert, musste der Überholende einen hohen Anteil des Schadens selbst tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 5/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig‑Holstein
  • Datum: 22.05.2025
  • Aktenzeichen: 7 U 5/25
  • Verfahren: Beschluss (Rückweisung der Berufung)
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Haftungsrecht, Versicherungsrecht

  • Das Problem: Ein Autofahrer überholte eine Fahrzeugkolonne vor einem Kreisverkehr. Es kam zur Kollision mit einem Fahrzeug aus der Kolonne. Die Beteiligten stritten, wer den Unfall hauptsächlich verursacht hatte: der Überholende wegen zu geringem Seitenabstand oder der Überholte wegen plötzlichem Ausscheren.
  • Die Rechtsfrage: Wer haftet für den Schaden, wenn nicht eindeutig bewiesen werden kann, ob der Überholende zu wenig Abstand hielt oder der Überholte abrupt nach links lenkte?
  • Die Antwort: Die Haftung wird hälftig geteilt (50:50). Da die Beweislage unklar blieb, konnte keinem Beteiligten ein überwiegender Verursachungsbeitrag nachgewiesen werden. Das erstinstanzliche Urteil wurde bestätigt, da die erhöhte Sorgfaltspflicht des Überholenden in diesem Fall keine höhere Quote rechtfertigte.
  • Die Bedeutung: Ist die genaue Unfallursache nicht aufklärbar, führt dies bei Verkehrsunfällen oft zu einer hälftigen Teilung des Schadens. Wer eine Abweichung von der 50:50-Quote wünscht, trägt die Beweislast für ein überwiegendes Verschulden des Gegners.

Wem gehört die Schuld bei einem Verkehrsunfall beim Überholen einer Kolonne?

Ein alltägliches Szenario im Berufsverkehr: Eine Fahrzeugkolonne schiebt sich langsam in Richtung eines Kreisverkehrs, die Geduld mancher Fahrer wird auf die Probe gestellt. Einer von ihnen entscheidet sich zum Überholen. Doch der Vorgang endet mit einer Kollision. Zwei Fahrer, zwei Versionen des Geschehens. Der eine behauptet, der andere sei ihm beim Wiedereinscheren zu nahegekommen. Der andere entgegnet, sein Unfallgegner sei unvorhersehbar aus der Kolonne nach links ausgeschert. Wenn selbst ein technischer Sachverständiger nicht zweifelsfrei klären kann, welche Version stimmt, wie teilt ein Gericht die Verantwortung auf? Genau diese Frage nach der Haftungsverteilung bei unklarer Unfallursache musste das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem Beschluss vom 22. Mai 2025 (Az. 7 U 5/25) klären.

Was genau war an jenem Morgen passiert?

An einem Septembermorgen im Jahr 2023 staute sich der Verkehr auf der Berliner Straße in Lübeck vor dem nahenden Kreisverkehr. Ein Fahrer in seiner Mercedes C-Klasse befand sich in dieser langsam fahrenden Kolonne. Von hinten näherte sich ein anderer Fahrer in einer E-Klasse, der sich entschied, die wartenden Fahrzeuge zu überholen. Er nutzte dafür die Gegenfahrspur. Etwa 15 Fahrzeuglängen vor dem Kreisverkehr, noch bevor eine durchgezogene Linie das Überholen untersagt hätte, kam es zum Zusammenstoß. Die C-Klasse des Kolonnenfahrers wurde vorne links beschädigt, die überholende E-Klasse trug Schäden an der rechten Fahrzeugseite davon, beginnend ab der Beifahrertür. Der Fahrer aus der Kolonne räumte später ein, weder den linken Blinker gesetzt noch einen Schulterblick gemacht zu haben….


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