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Schadenersatz bei Auffahrunfall mit Vorschaden: 50% Abzug Neu für Alt

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Ein Autofahrer forderte nach einem Auffahrunfall die Reparaturkosten für den Stoßfänger, obwohl dieser bereits durch einen Vorschaden lädiert war. Das Bauteil war noch funktionsfähig, doch um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden, musste das Gericht bei der Schadensberechnung hart durchgreifen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 115/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 20.03.2025
  • Aktenzeichen: 13 S 115/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht

  • Das Problem: Die Klägerin erlitt einen Auffahrunfall an ihrem Fahrzeug. Das beschädigte Bauteil (Stoßfänger) wies bereits einen unreparierten Vorschaden auf. Die Beklagtenseite lehnte die Zahlung ab, da sie argumentierte, der neue Schaden werde durch den alten Schaden zu 100 Prozent überdeckt.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Unfallverursacher für einen Schaden aufkommen, wenn dieser Schaden ein Autoteil betrifft, das bereits unreparierte Beschädigungen aus einem früheren Unfall aufweist?
  • Die Antwort: Ja. Ein Zweitschaden ist ersatzfähig, sofern der Vorschaden das Bauteil nicht bereits völlig wertlos gemacht hatte. War das Fahrzeug trotz des Vorschadens noch verkehrssicher, liegt eine eigenständige Vermögensminderung vor; zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung muss jedoch ein Abzug „Neu für Alt“ vorgenommen werden (im Urteil: 50 Prozent).
  • Die Bedeutung: Der Anspruch auf Schadenersatz geht nicht verloren, nur weil ein Bauteil bereits beschädigt war. Gerichte müssen jedoch prüfen, ob der Vorschaden das Bauteil technisch entwertet hatte und ob die neue Beschädigung abgrenzbar ist.

Wie wird der Schadenersatz bei einem Auffahrunfall mit Vorschaden berechnet?

Ein unachtsamer Moment im Verkehr, ein Auffahrunfall – und plötzlich steht eine heikle Frage im Raum: Wer zahlt für einen neuen Schaden an einem Autoteil, das bereits eine Delle vom letzten Malheur hat? Ist der neue Schaden überhaupt ersatzfähig oder wird er vom alten quasi „geschluckt“? Mit genau diesem Konflikt musste sich das Landgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 20. März 2025 (Az. 13 S 115/24) auseinandersetzen. Das Urteil liefert eine präzise Anleitung zur Berechnung eines Zweitschadens und korrigiert dabei die vorinstanzliche Entscheidung, die einen Ersatzanspruch noch komplett verneint hatte. Es ist eine lehrreiche Geschichte über den Unterschied zwischen einem beschädigten und einem wertlosen Bauteil.

Was war genau geschehen?

Die Geschichte beginnt mit einem Fahrzeug, das bereits eine Vergangenheit hatte. Die Heckverkleidung des Autos der späteren Klägerin wies auf der linken Seite einen unreparierten Anstoßschaden auf. Ein Gutachten aus dem Dezember 2022 hatte diesen ersten Schaden dokumentiert, das Fahrzeug aber ausdrücklich als verkehrssicher eingestuft. Knapp ein Jahr später, am 30. November 2023, kam es zu einem zweiten, unverschuldeten Unfall: Ein anderes Fahrzeug fuhr auf, wodurch nun die rechte Seite der Heckverkleidung beschädigt wurde – durch Kratzer und Eindellungen. Die Autofahrerin beauftragte daraufhin dasselbe Sachverständigenbüro, das schon den ersten Schaden begutachtet hatte. Der Sachverständige stellte fest, dass die beiden Schäden zwar an derselben Heckverkleidung, aber in klar voneinander abgrenzbaren Zonen lagen – einmal links, einmal rechts. Um beide Schäden fachgerecht zu beheben, sei jedoch ein Austausch der kompletten Verkleidung notwendig….


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