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Sachverständigenvergütung bei Überschreitung des Vorschusses: Wann wird gekürzt?

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Im Streit um die Sachverständigenvergütung bei Überschreitung des Vorschusses forderte ein Gutachter 2.400 Euro, obwohl nur 800 Euro veranschlagt waren. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Kürzung, da der Experte seine Pflicht zur rechtzeitigen Kosten-Mitteilung fahrlässig missachtete. Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 W 98/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 23.06.2025
  • Aktenzeichen: 25 W 98/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren über eine Sachverständigenvergütung
  • Rechtsbereiche: Sachverständigenvergütung, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Ein bestellter Sachverständiger stellte für die Erläuterung seines Gutachtens eine Rechnung über 2.172,63 Euro. Das Gericht hatte dafür lediglich einen Auslagenvorschuss von 800 Euro angefordert. Das Landgericht kürzte die Vergütung auf diesen Vorschuss, wogegen der Sachverständige Beschwerde einlegte.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Sachverständiger sein volles Honorar verlangen, wenn er das Gericht nicht informiert hat, dass seine Kosten den angeforderten Vorschuss deutlich übersteigen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht setzte die Vergütung auf den Vorschuss von 800 Euro fest. Die tatsächliche Vergütung überschritt den Vorschuss erheblich, und der Sachverständige hat fahrlässig die Pflicht verletzt, dies rechtzeitig mitzuteilen.
  • Die Bedeutung: Gerichtliche Sachverständige müssen stets ihre voraussichtlichen Kosten prüfen und Abweichungen vom Vorschuss melden. Bereits Leichte Fahrlässigkeit führt dazu, dass das Honorar auf die Höhe des geleisteten Vorschusses begrenzt werden kann.

Wenn der Experte zu teuer wird: Warum ein Gericht die Sachverständigenvergütung drastisch kürzen darf

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger erbringt eine wichtige Leistung, reicht seine Rechnung ein – und erhält am Ende nicht einmal die Hälfte des geforderten Betrags. Was für den Experten wie eine willkürliche Kürzung wirken mag, ist oft die konsequente Anwendung eines Gesetzes, das die Prozessparteien vor unvorhergesehenen Kostenexplosionen schützen soll. In einem richtungsweisenden Beschluss hat das Oberlandesgericht Hamm am 23. Juni 2025 (Az. 25 W 98/25) die Grenzen der Vergütung klar aufgezeigt und die finanzielle Eigenverantwortung von Gutachtern betont. Der Fall enthüllt eine entscheidende Pflicht, die oft übersehen wird: die rechtzeitige Warnung vor einer drohenden Kostenüberschreitung.

Was genau war passiert?

Die Geschichte beginnt mit einem gewöhnlichen Zivilprozess vor dem Landgericht Arnsberg. Eine Klägerin war unzufrieden mit gelieferten Rollenbahnen und verklagte den Hersteller auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz. Um die behaupteten Mängel fachmännisch beurteilen zu lassen, beauftragte das Gericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Zunächst lief alles nach Plan. Das Gericht forderte von der Klägerin einen Kostenvorschuss von 3.000 Euro an. Der bestellte Sachverständige prüfte den Fall und teilte dem Gericht mit, dass die Kosten für sein schriftliches Gutachten voraussichtlich bei 5.650 Euro liegen würden. Daraufhin forderte das Gericht von der Klägerin einen weiteren Vorschuss von 2.650 Euro an, der auch umgehend bezahlt wurde. Der Experte lieferte sein Gutachten ab und stellte eine Rechnung über 5.717,15 Euro, die aus dem Vorschusstopf beglichen wurde. Doch der Fall war damit nicht abgeschlossen….


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