Ein Alleinerbe in spe forderte die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein und legte dafür notarielle Ausschlagungserklärungen der Miterben vor. Trotz dieser öffentlichen Urkunden blieb das Grundbuchamt unnachgiebig und forderte zur endgültigen Klärung überraschend einen Erbschein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 59/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 16.09.2025
- Aktenzeichen: 5 W 59/25
- Verfahren: Grundbuchbeschwerde
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht
- Das Problem: Ein Miterbe wollte nach dem Tod der Mutter als alleiniger Eigentümer im Grundbuch stehen. Er legte dafür ein notarielles Testament und Urkunden über die Ausschlagung der Miterben vor. Das Grundbuchamt forderte dennoch einen Erbschein als zusätzlichen Nachweis.
- Die Rechtsfrage: Kann das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen, wenn es Zweifel an der Erbfolge gibt, weil neben einem notariellen Testament ein späteres privates Testament existiert und die Wirksamkeit der Erbausschlagungen unklar ist?
- Die Antwort: Ja. Die Beschwerde des Miterben wurde zurückgewiesen. Öffentliche Testamente ersetzen den Erbschein nicht, wenn konkrete Zweifel an der tatsächlichen Erbfolge oder der Wirksamkeit von Ausschlagungen bestehen.
- Die Bedeutung: Das Grundbuchamt muss die Eintragung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen, sobald die Erbfolge durch widersprüchliche Testamente oder unsichere Ausschlagungen kompliziert wird. Fragen zur Annahme der Erbschaft vor einer Ausschlagung müssen immer im Erbscheinverfahren geklärt werden.
Grundbuchberichtigung ohne Erbschein: Warum ausgeschlagene Miterben den Alleinerben ausbremsen können
Ein notarielles Testament und beglaubigte Urkunden über die Erbausschlagung der Geschwister – für einen Sohn schien der Weg ins Grundbuch als alleiniger Eigentümer klar vorgezeichnet. Doch das Grundbuchamt stellte sich quer und verlangte einen Erbschein. In einer Entscheidung vom 16. September 2025 (Az.: 5 W 59/25) musste das Oberlandesgericht Saarbrücken klären, wann die formale Perfektion von Urkunden nicht ausreicht, um die materielle Rechtslage zweifelsfrei nachzuweisen, und warum das Grundbuchamt in solchen Fällen auf einem Erbschein bestehen darf.
Was genau war geschehen?
Am 14. April 2024 verstarb die im Grundbuch als Alleineigentümerin einer Immobilie eingetragene Frau L. Sie hinterließ drei Kinder. Bereits im Jahr 2002 hatte sie in einem notariellen Testament verfügt, dass ihre drei Kinder zu gleichen Teilen, also zu je einem Drittel, erben sollten. Dieses Testament regelte auch detailliert, wer an die Stelle eines Kindes treten würde, sollte dieses vor der Erblasserin versterben oder das Erbe nicht annehmen (sogenannte Ersatzerben). Nach dem Tod der Mutter wurde dieses notarielle Testament offiziell eröffnet. Zunächst schien alles nach Plan zu laufen: Die drei Kinder wurden als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Doch kurz darauf, im Juni 2024, erklärten zwei der drei Kinder notariell beurkundet die Ausschlagung der Erbschaft. Einer von ihnen tat dies auch im Namen seiner eigenen Kinder. Damit schien der Weg frei für den verbliebenen Sohn, das alleinige Erbe anzutreten und als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden. Er stellte am 4….