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Kündigung im Kleinbetrieb wegen AGG: Beweislast für Altersdiskriminierung bleibt hoch

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Eine langjährige Arzthelferin erhielt die ordentliche Kündigung im Kleinbetrieb während ihrer durchgehenden Krankheit. Sie klagte wegen Altersdiskriminierung nach dem AGG. Doch selbst die geringe Mitarbeiterzahl und ihr höheres Alter genügten dem Gericht nicht als Beleg für Willkür. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 262/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Nordhausen
  • Datum: 15.08.2024
  • Aktenzeichen: 3 Ca 262/24
  • Verfahren: Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Urlaubsabgeltung
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Antidiskriminierungsrecht, Urlaubsrecht

  • Das Problem: Eine Arzthelferin wurde nach kurzer Krankheit von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Sie klagte, weil sie die Kündigung wegen Altersdiskriminierung und Sittenwidrigkeit für ungültig hielt.
  • Die Rechtsfrage: War die Kündigung in dem Kleinbetrieb trotzdem unwirksam, obwohl das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war? Oder muss der Arbeitgeber die Kündigung wegen Diskriminierung besonders begründen?
  • Die Antwort: Die Kündigung war wirksam. Das Gericht lehnte die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit ab, da das Kündigungsschutzgesetz im Kleinbetrieb nicht galt. Die Klägerin konnte keinen ausreichenden Beweis für Altersdiskriminierung oder Treuwidrigkeit vorlegen. Der Klägerin wurde jedoch die Zahlung für die restlichen Urlaubstage zugesprochen.
  • Die Bedeutung: In Kleinbetrieben ohne allgemeinen Kündigungsschutz müssen Mitarbeiter schwerwiegende Beweise vorlegen. Die bloße Behauptung von Altersdiskriminierung oder einer Krankheit reicht für die Ungültigkeit einer Kündigung nicht aus.

Kündigung im Kleinbetrieb: Wann wird aus Schutzlosigkeit eine unzulässige Diskriminierung?

Eine Kündigung, die mitten in einer Krankheitsphase ins Haus flattert, fühlt sich für jeden Arbeitnehmer wie ein Schlag ins Gesicht an. Wenn man dann auch noch die älteste Mitarbeiterin in einer kleinen Arztpraxis ist, drängt sich schnell ein Verdacht auf: Ist das noch rechtens oder schon eine verbotene Altersdiskriminierung? Genau diese heikle Frage hatte das Arbeitsgericht Nordhausen in seinem Urteil vom 15. August 2024 zu klären (Az.: 3 Ca 262/24). Der Fall beleuchtet eindrücklich die rechtliche Realität in Kleinbetrieben und zeigt, warum ein bloßes Gefühl der Ungerechtigkeit vor Gericht oft nicht ausreicht, um eine Kündigung zu Fall zu bringen.

Was war genau passiert?

Eine Arzthelferin war seit Juli 2019 in einer kleinen Arztpraxis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden beschäftigt. Neben ihr gab es nur eine einzige weitere Kollegin. Anfang März 2024 meldete sich die Arzthelferin krank und blieb durchgehend arbeitsunfähig. Nur wenige Wochen später, am 21. März, sprach die Praxisbetreiberin die ordentliche Kündigung aus, die der Mitarbeiterin am 30. März zugestellt wurde. Als Kündigungstermin wurde, unter Einhaltung der vertraglichen Frist von drei Monaten, der 30. Juni 2024 genannt. Die gekündigte Arzthelferin fühlte sich mehrfach im Unrecht. Sie war überzeugt, die Kündigung sei treu- und sittenwidrig, weil sie während ihrer Krankheit erfolgte und das Patientenaufkommen in der Praxis gestiegen sei, es also an Arbeit nicht mangelte. Zudem brachte sie vor, die älteste der beiden Mitarbeiterinnen zu sein, und sah darin ein Indiz für eine Altersdiskriminierung….


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