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Kosten für Tatortreinigung im Hotelzimmer: Zahlt der Nachlass?

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Die Haftung des Nachlasses für Schäden nach Todesfall musste geklärt werden, nachdem ein Hotelbetreiber über 25.000 Euro für die professionelle Reinigung eines Zimmers forderte. Die Richter mussten entscheiden, ob das Ableben selbst eine vertragliche Pflichtverletzung darstellt und wer am Ende tatsächlich die hohen Sanierungskosten trägt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 85 O 1495/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgerichtensburg
  • Datum: 18.09.2025
  • Aktenzeichen: 85 O 1495/24
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Erbrecht, Schadensersatzrecht

  • Das Problem: Ein Hotelgast verstarb und blieb über längere Zeit unentdeckt in seinem Zimmer. Das Hotel forderte vom Nachlasspfleger des Verstorbenen über 25.000 Euro für die aufwendige Tatortreinigung und die notwendige Erneuerung von Möbeln und Badinventar.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Nachlass des Verstorbenen für die hohen Kosten aufkommen, die dem Hotel dadurch entstehen, dass der Gast im Zimmer verstirbt und das Inventar beschädigt wird?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass der Tod des Gastes an sich keine schuldhafte Verletzung des Beherbergungsvertrages darstellt. Die hohen Wiederherstellungskosten entstanden zudem erst nach dem Tod und sind keine Schulden, für die der Nachlass des Verstorbenen haftet.
  • Die Bedeutung: Der Nachlass haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die allein durch den unverschuldeten Tod eines Gastes im Hotelzimmer entstehen. Eine Haftung besteht nur für Schulden, die bereits vor dem Tod entstanden sind, wie etwa eine offene Restaurantrechnung.

Kosten für Tatortreinigung im Hotelzimmer: Muss der Nachlass für Schäden nach dem Tod eines Gastes haften?

Ein Gast verstirbt unbemerkt in seinem Hotelzimmer. Als er nach einiger Zeit gefunden wird, sind die Folgen für den Raum verheerend. Es entsteht ein Schaden von über 25.000 Euro für eine spezielle Reinigung, Renovierung und neues Mobiliar. Doch wer trägt diese Kosten? Ist der Nachlass des Verstorbenen verpflichtet, für die Folgen eines Schicksalsschlags aufzukommen, den der Gast selbst nicht zu verantworten hatte? Mit dieser ebenso tragischen wie juristisch komplexen Frage befasste sich das Landgericht Regensburg in seinem Urteil vom 18. September 2025 (Az. 85 O 1495/24) und schuf damit Klarheit über die Grenzen der Haftung eines Erben.

Was genau war passiert?

Ein Mann, der 2011 nach Südafrika ausgewandert war, kehrte im Jahr 2021 für einen seiner jährlichen Besuche nach Deutschland zurück. Aufgrund der Corona-Pandemie konnte er jedoch nicht wie geplant zurückreisen und bezog für rund acht Monate ein Zimmer in einem Parkhotel. Am 17. März 2022 verstarb der Mann in diesem Zimmer. Sein Tod blieb für eine gewisse Zeit unentdeckt. Als das Hotelpersonal den Gast schließlich fand, war das Zimmer in einem Zustand, der weit über eine normale Abnutzung hinausging. Die Folgen des unentdeckten Ablebens erforderten aufwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung. Der Hotelbetreiber stellte dem Nachlasspfleger des Verstorbenen eine Rechnung über insgesamt 25.543,21 Euro. Diese Summe setzte sich zusammen aus den Kosten für eine professionelle Tatortreinigung (13.048,57 Euro), neue Möbel (3.177,13 Euro), den Innenausbau des Badezimmers (9.153,87 Euro) und eine neue Minibar (153,44 Euro). Hinzu kam eine offene Restaurantrechnung über 10,20 Euro. Der Nachlasspfleger, der die Interessen der unbekannten Erben vertrat, weigerte sich zu zahlen. Sein zentrales Argument: Der Verstorbene habe seinen Tod nicht zu vertreten….


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