Die Kosten für die Eintragung einer Ferngasleitung im Grundbuch hingen vom korrekten Geschäftswert bei Dienstbarkeit ab, den das Energieunternehmen anders berechnet hatte als das Gericht. Die Richter lehnten die bereits gezahlte einmalige Entschädigung ab und setzten den Wert über eine völlig neue Formel fest, die nun als Maßstab gilt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Wx 5/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Sachsen‑Anhalt, Sitz Naumburg
- Datum: 18.09.2024
- Aktenzeichen: 2 Wx 5/24
- Verfahren: Beschlussverfahren des Senats
- Rechtsbereiche: Gebührenrecht, Grundstücksrecht, Sachenrecht
- Das Problem: Ein Unternehmen musste die Gebühr für die Eintragung einer Gasleitungs-Dienstbarkeit in das Grundbuch bezahlen. Das Unternehmen hielt die festgesetzte Gebühr für zu hoch und wollte, dass sie drastisch gesenkt wird.
- Die Rechtsfrage: Wie muss der Wert einer zeitlich unbegrenzten Leitungs-Dienstbarkeit berechnet werden, um die korrekten Gebühren für die Grundbucheintragung festzusetzen?
- Die Antwort: Die Beschwerde war erfolgreich. Die Gebühren müssen auf Basis des niedrigeren Werts von 3.015,30 € neu berechnet werden. Der Wert richtet sich nach einem jährlichen Ersatzwert von fünf Prozent des nur tatsächlich genutzten Grundstückstreifens, multipliziert mit dem Faktor 20.
- Die Bedeutung: Bei der Berechnung von Grundbuchgebühren für dauerhafte Leitungsrechte zählt in der Regel nicht die einmalige Entschädigung. Maßgeblich ist nur der Wert des Grundstücksteils, der direkt vom Leitungsrecht beansprucht wird.
Gebühren für Leitungsrecht im Grundbuch: Wie ein Streit um 64 Euro die richtige Berechnungsmethode klärt
Wenn ein Energieunternehmen eine Ferngasleitung unter einem privaten Grundstück verlegt, ist das mehr als nur ein Bauprojekt. Es ist ein juristischer Akt, der im Grundbuch verewigt werden muss. Doch was kostet dieser Eintrag? Diese scheinbar einfache Frage führte zu einem Rechtsstreit, der die Systematik der Gebührenberechnung für solche Leitungsrechte bis ins Detail ausleuchtete. In seinem Beschluss vom 18. September 2024 (Az. 2 Wx 5/24) musste das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt klären, welcher Wert als Grundlage für die Gebührenrechnung des Grundbuchamts heranzuziehen ist – ein Fall, der die präzise Logik des Gerichts- und Notarkostengesetzes offenlegt.
Was genau war passiert?
Ein Energieunternehmen sicherte sich das Recht, eine unterirdische Ferngasleitung durch ein Grundstück zu betreiben und den dafür nötigen, sechs Meter breiten Schutzstreifen dauerhaft zu nutzen. Dieses Recht, juristisch als Beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bezeichnet, wurde am 4. Oktober 2023 ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen. Eine solche Dienstbarkeit gewährt einer bestimmten Person oder Firma – hier dem Energieunternehmen – ein Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück, das nicht an den Besitz eines anderen Grundstücks gekoppelt ist. Kurz darauf erhielt das Unternehmen vom Grundbuchamt Oschersleben die Rechnung: 83,00 Euro. Das Amt hatte für die Berechnung der Gebühr einen sogenannten Geschäftswert von 12.061,20 Euro angesetzt. Der Geschäftswert ist die finanzielle Bemessungsgrundlage für Notar- und Gerichtskosten; je höher der Wert, desto höher die Gebühr. Das Unternehmen zahlte zwar, legte aber umgehend Widerspruch ein. Es war der Ansicht, die Berechnung sei fundamental falsch und die geforderte Gebühr massiv überhöht….