Die gemeinsame Zuständigkeit bei Klage gegen Mieter und Bürge stellte das Landgericht vor ein unlösbares Problem: Zwei Beklagte, zwei unterschiedliche Gerichtsstände. Überraschend musste ein höheres Gericht die Zuständigkeit bestimmen und entschied, dass das Mietobjekt den Gerichtsstand für den gesamten Streit festlegt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 AR 20/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 25.07.2025
- Aktenzeichen: 1 AR 20/25
- Verfahren: Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Mietrecht, Bürgschaftsrecht
- Das Problem: Ein Vermieter verklagte Mieterin und Bürgin gleichzeitig wegen ausstehender Miete. Die Mieterin musste wegen des Mietortes vor dem Landgericht Potsdam verklagt werden. Die Bürgin hätte eigentlich vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) verklagt werden müssen.
- Die Rechtsfrage: Darf ein höheres Gericht einen gemeinsamen Verhandlungsort bestimmen, wenn zwei Beklagte zusammen verklagt werden, für einen von ihnen aber ein anderer, fester Gerichtsstand vorgeschrieben ist?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht in Potsdam ist zuständig. Trotz unterschiedlicher Zuständigkeitsregeln müssen die eng zusammenhängenden Forderungen (Miete und Bürgschaft) aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemeinsam verhandelt werden.
- Die Bedeutung: Wenn Mieter und Bürgen wegen des Mietverhältnisses gemeinsam verklagt werden, entscheidet in der Regel das Gericht am Ort der Wohnung über alle Ansprüche. Dies soll Prozesse vereinfachen und beschleunigen.
Gemeinsame Zuständigkeit bei Klage gegen Mieter und Bürge: Wie entscheidet ein Gericht, wenn die Regeln kollidieren?
Ein Vermieter möchte ausstehende Miete und eine Kautionsforderung einklagen. Seine Schuldner sind nicht nur die Mieterin selbst, sondern auch eine Bürgin, die für die Verbindlichkeiten geradesteht. Doch bei der Klageerhebung stellt sich eine Frage, die auf den ersten Blick wie eine unlösbare prozessuale Zwickmühle wirkt: Welches Gericht ist zuständig, wenn die Mieterin zwingend am Ort der Mietwohnung verklagt werden muss, die Bürgin aber an ihrem eigenen Firmensitz? Das Brandenburgische Oberlandesgericht musste in seinem Beschluss vom 25. Juli 2025 (Az.: 1 AR 20/25) genau diesen Knoten durchschlagen und einen Weg aufzeigen, wie die Justiz auch in solchen Konstellationen handlungsfähig bleibt. Die Entscheidung ist ein Lehrstück über das Spannungsfeld von zwingenden Gesetzesvorgaben und der Notwendigkeit, Gerichtsverfahren praktisch und effizient zu gestalten.
Ein Vermieter, zwei Schuldner, zwei Gerichtsbezirke: Was war der Auslöser des Streits?
Die Ausgangslage war alltäglich: Ein Vermieter hatte offene Forderungen gegen seine Mieterin, deren Geschäftsräume sich im Landgerichtsbezirk Potsdam befanden. Zur Absicherung des Mietvertrags hatte eine zweite Person eine Bürgschaft übernommen. Sowohl die Mieterin als auch die Bürgin hatten ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder). Der Vermieter entschied sich, beide gemeinsam als Gesamtschuldner zu verklagen. Als Klageort wählte er das Landgericht Frankfurt (Oder), den gemeinsamen Sitz beider Beklagten. Doch das angerufene Gericht zögerte. Es teilte dem Kläger mit, dass es sich zumindest für die Klage gegen die Mieterin für örtlich unzuständig halte. Der Grund dafür liegt in einer speziellen und sehr strengen Vorschrift der Zivilprozessordnung (ZPO). Der § 29a Abs….