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Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts: Bindend, Krankschreibung gilt

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Ein Arbeitnehmer erhielt die Zusage zur Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, doch sein Chef widerrief die Entscheidung kurz darauf mündlich und zweifelte die Krankschreibung an. Der Mitarbeiter behauptete Annahmeverzug und gültige Krankschreibung, stolperte jedoch vor Gericht über die mangelhafte Darlegung seiner Überstunden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 34/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Nordhausen
  • Datum: 12.06.2025
  • Aktenzeichen: 3 Ca 34/25
  • Verfahren: Zahlung von Arbeitsentgelt und Herausgabe von Unterlagen
  • Rechtsbereiche: Arbeitsentgelt, Freistellung, Urlaubsabgeltung

  • Das Problem: Eine gekündigte Mitarbeiterin forderte ihren Arbeitgeber auf, ihr ausstehenden Lohn, Urlaubsabgeltung und Überstunden zu zahlen. Der Arbeitgeber weigerte sich, da er die ursprüngliche Freistellung für unwirksam hielt und die Krankschreibung anzweifelte.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Arbeitgeber der Mitarbeiterin nach einer erklärten Freistellung weiterhin vollen Lohn zahlen, selbst wenn er diese später widerrufen will und ihre Krankmeldungen anzweifelt?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte die wirksame Freistellung der Klägerin unter voller Bezahlung. Die Zweifel des Arbeitgebers an der Krankschreibung wurden zurückgewiesen. Der Anspruch auf Überstundenvergütung scheiterte aber an fehlenden Nachweisen der Klägerin.
  • Die Bedeutung: Eine einmal erklärte bezahlte Freistellung ist bindend, wenn der Arbeitgeber keinen schlüssigen Widerruf beweisen kann. Arbeitgeber müssen stichhaltige, konkrete Beweise vorlegen, um den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.

Bezahlt freigestellt und doch kein Gehalt: Wann ist eine Freistellungserklärung wirklich bindend?

Eine schriftliche Kündigung, die eine sofortige Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge zusichert, scheint eine klare Sache zu sein. Doch was geschieht, wenn der Arbeitgeber kurz darauf behauptet, man habe sich mündlich auf eine Weiterarbeit geeinigt? In einem Fall, der die Fallstricke unklarer Kommunikation am Ende eines Arbeitsverhältnisses beleuchtet, musste das Arbeitsgericht Nordhausen am 12. Juni 2025 (Az. 3 Ca 34/25) eine klare Linie ziehen. Es ging um die Frage, wessen Wort mehr Gewicht hat und wie der hohe Beweiswert einer ärztlichen Krankschreibung nach einer Kündigung zu bewerten ist.

Was genau war passiert?

Eine Arbeitnehmerin war seit Anfang 2022 bei einem Unternehmen beschäftigt. Ihr ursprünglich befristeter Vertrag war in ein unbefristetes Verhältnis übergegangen, zuletzt mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.159,40 €. Am 15. Oktober 2024 überreichte ihr der Arbeitgeber die Kündigung. Das Schreiben enthielt einen entscheidenden Satz: Sie sei „mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden – gemäß unseres Vertrages – freigestellt“. Die Mitarbeiterin verließ daraufhin den Arbeitsplatz. Noch am selben Tag bekräftigte der Geschäftsführer die Entscheidung in einer WhatsApp-Nachricht an den Vater der Arbeitnehmerin: Sie sei „freigestellt (unter voller Bezahlung)“. Die Sache schien eindeutig. Doch dann folgte die Überraschung: Das Gehalt für Oktober und den halben November blieb aus. Die Situation verkomplizierte sich weiter, als die Arbeitnehmerin für die Zeit vom 16. Oktober bis zum 8. November, also unmittelbar nach der Kündigung, zwei ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte….


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