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Beweispflicht des Arbeitgebers bei Stundenkonten: Auszahlung nach Kündigung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Head Greenkeeper forderte die Auszahlung von 105 Plusstunden; der Arbeitgeber stellte daraufhin die Beweispflicht bei Stundenkonten infrage. Die jahrelange, vorbehaltlose Ausweisung des Guthabens verschob die Darlegungslast jedoch auf die Seite des Arbeitgebers. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 SLa 164/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 06.05.2025
  • Aktenzeichen: 6 SLa 164/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitszeitkonto, Urlaubsabgeltung, Lohnansprüche

  • Das Problem: Ein ehemaliger Mitarbeiter forderte vom Arbeitgeber die Auszahlung eines Guthabens von 105,10 Überstunden und die Bezahlung von Resturlaub. Der Arbeitgeber weigerte sich und behauptete, das über Jahre geführte Stundenkonto sei nicht vereinbart und die Stundenerfassung fehlerhaft.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Arbeitgeber ein über lange Zeit ohne Vorbehalt geführtes Stundenkonto auszahlen, auch wenn er nachträglich die Richtigkeit der Stunden bestreitet?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte die Zahlungspflicht, da das Konto aufgrund der langjährigen, vorbehaltlosen Ausweisung als stillschweigend vereinbart galt. Der Arbeitgeber konnte die Unrichtigkeit des Saldos nicht konkret und schlüssig belegen.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber, die Arbeitszeitkonten führen und die Salden den Mitarbeitern ohne Vorbehalt übergeben, müssen deren Guthaben im Streitfall als verbindlich anerkennen. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweispflicht, wenn er diese Salden später bestreiten will.

Arbeitszeitkonto nach Kündigung: Wann der Arbeitgeber die Beweispflicht für den Saldo trägt

Ein Vierteljahrhundert im selben Job, unzählige Stunden erfasst auf der Stempeluhr, ein Arbeitszeitkonto mit einem soliden Plus – und dann, nach der eigenen Kündigung, der Paukenschlag: Der Arbeitgeber will das Guthaben nicht auszahlen und bestreitet plötzlich die Richtigkeit seiner eigenen, jahrelang geführten Aufzeichnungen. Dieser Konflikt zwischen einem Head Greenkeeper und seinem langjährigen Arbeitgeber führte zu einer grundlegenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.05.2025, Az.: 6 SLa 164/24). Das Urteil beleuchtet eine entscheidende Frage: Wer muss was beweisen, wenn nach Jahren der stillschweigenden Einigkeit über ein Stundenkonto plötzlich Streit entbrennt?

Was war genau passiert?

Die Geschichte beginnt mit einem Arbeitsverhältnis, das von Beständigkeit geprägt war. Seit dem 1. Juli 1998, also über 25 Jahre, war der Mann als Head Greenkeeper für das Unternehmen tätig. Seine Arbeitszeit wurde minutengenau mit einer Stempeluhr erfasst. Auf dieser Basis führte der Arbeitgeber seit mindestens 2002 für ihn ein monatliches „Stunden/Urlaubskonto“. Diese Übersicht listete nicht nur die geleisteten Stunden und den Urlaubsanspruch auf, sondern wies auch eine Differenz aus, die in einem laufenden Saldo fortgeschrieben wurde – ein klassisches Arbeitszeitkonto. Zum 31. Juli 2023 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis. Kurz zuvor hatte er seinen Resturlaub angetreten und mitgeteilt, dass er danach nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde. Als es zur Endabrechnung kam, eskalierte die Situation. Der Arbeitnehmer forderte die Auszahlung seines Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto, das zuletzt 105,10 Plusstunden aufwies. Außerdem verlangte er die Abgeltung für eine erhebliche Anzahl an nicht genommenen Urlaubstagen. Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen….


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