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Berufsunfähigkeitsversicherung: Unwirksame Verweisung, BU-Kündigung wegen Formfehlern

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Nachdem eine Teamassistentin aufgrund einer schweren depressiven Episode berufsunfähig wurde, stellte die Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlungen ein und verwies sie auf eine neue Teilzeitstelle. Die Kündigung wegen Beitragsrückständen und die konkrete Verweisung scheiterten jedoch überraschend an rein formalen Anforderungen des Versicherungsrechts. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 97/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 07. Mai 2025
  • Aktenzeichen: 5 U 97/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren (zweite Instanz)
  • Rechtsbereiche: Berufsunfähigkeitsversicherung, Leistungsanspruch, Kündigungsrecht

  • Das Problem: Eine ehemalige Sekretärin forderte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von ihrem Versicherer wegen einer schweren Depression. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen und kündigte den Vertrag später wegen angeblicher Beitragsrückstände.
  • Die Rechtsfrage: Musste die Versicherung die Rente zahlen, da die Kundin wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr arbeiten konnte? Durfte die Versicherung die Zahlungen einstellen, weil die Kundin später eine neue Teilzeitstelle antrat? War die Kündigung des gesamten Vertrags durch die Versicherung rechtlich gültig?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht sah die Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 Prozent seit März 2018 als bewiesen an. Die Versicherung durfte ihre Leistungspflicht nicht durch den Verweis auf eine neue Arbeit einstellen, weil die Begründung formal unzureichend war. Auch die Kündigung des Vertrags wegen Beitragsrückstands war wegen eines Formfehlers in der Mahnung unwirksam.
  • Die Bedeutung: Die Kundin erhält für den Zeitraum von März 2018 bis Dezember 2023 insgesamt 86.100 Euro und bleibt für diese Zeit von den Beiträgen befreit. Das Urteil bestätigt, dass Versicherer eine Einstellung der Leistungspflicht klar und nachvollziehbar begründen müssen und strenge Anforderungen an die Formulierung einer Kündigungsmahnung gelten.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Warum eine unwirksame Verweisung den Leistungsstopp kippen kann

Ein plötzlicher Zusammenbruch, gefolgt von Panikattacken und einer schweren Depression, stellt das Leben einer Teamassistentin auf den Kopf. Sie meldet ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung den Leistungsfall. Doch der Versicherer lehnt ab, kündigt später sogar den Vertrag wegen ausstehender Beiträge und verweist die Frau auf eine neue Teilzeittätigkeit, die sie auf dem Weg der Besserung aufgenommen hat. Das Oberlandesgericht Saarbrücken musste in seinem Urteil vom 7. Mai 2025 (Az. 5 U 97/22) klären, ob dieser Versuch des Versicherers, die Leistungspflicht zu beenden, rechtens war. Die Entscheidung offenbart, wie entscheidend formale Anforderungen für den Schutz von Versicherten sind und warum ein scheinbar kleiner Fehler in einem Schreiben weitreichende finanzielle Folgen haben kann.

Was genau war passiert?

Die Klägerin, eine 1978 geborene Kauffrau, arbeitete bis Anfang 2018 als Teamassistentin in Teilzeit. Ihr Arbeitsalltag war geprägt von dem, was man gemeinhin als „Multitasking“ bezeichnet: Sie jonglierte die Postbearbeitung, E-Mail- und Telefonkorrespondenz, verwaltete Terminkalender, plante Reisen, organisierte Schulungen und pflegte diverse IT-Systeme. Es war eine anspruchsvolle Tätigkeit, die ständige Konzentration und die Fähigkeit erforderte, mit unvorhersehbaren Unterbrechungen umzugehen. Im Februar 2018 erlitt sie in einem Geschäft einen akuten Zusammenbruch….


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