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Anerkennung der Berufskrankheit BK 2108: Belastung reicht nicht ohne Nachweis

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Ein Fliesenleger forderte die Anerkennung der Berufskrankheit BK 2108, nachdem seine Lendenwirbelsäulen-Belastung den Schwellenwert extrem überstieg. Trotz dieser massiven Beanspruchung stellte das Gericht die entscheidende Frage: Reicht die hohe Belastung ohne den exakten medizinischen Nachweis aus? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 6 U 49/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 06.02.2025
  • Aktenzeichen: L 6 U 49/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht, Berufskrankheitenrecht

  • Das Problem: Ein Fliesenleger wollte seine bandscheibenbedingte Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit anerkennen lassen. Die Unfallversicherung lehnte dies ab, obwohl seine berufliche Belastung die Richtwerte deutlich überstieg.
  • Die Rechtsfrage: Kann eine Bandscheibenerkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die Belastung im Beruf sehr hoch war, die radiologischen Befunde jedoch nicht die strengen medizinischen Mindestanforderungen erfüllen?
  • Die Antwort: Nein, die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass trotz hoher Belastung die Ursächlichkeit nicht nachweisbar ist, da die notwendigen schweren anatomischen Schäden fehlen.
  • Die Bedeutung: Hohe körperliche Belastung allein reicht für die Anerkennung dieser Berufskrankheit nicht aus. Betroffene müssen zusätzlich den Nachweis eines spezifischen, schweren Schadens (z. B. Chondrose Grad II oder Bandscheibenvorfall) nach festen medizinischen Kriterien erbringen.

Warum ein harter Job allein nicht für die Anerkennung der Berufskrankheit BK 2108 genügt

Ein Leben lang als Fliesenleger und selbstständiger Unternehmer schwere Lasten gehoben, gebückt gearbeitet, den Rücken ruiniert – für einen Handwerker schien der Fall klar: Seine chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mussten eine Folge seines Berufs sein. Er beantragte die Anerkennung einer Berufskrankheit. Doch obwohl die Berufsgenossenschaft eine außergewöhnlich hohe berufliche Belastung bestätigte, lehnte sie die Anerkennung ab. Der Fall landete vor Gericht und zog sich über Jahre hin. In seinem Urteil vom 6. Februar 2025 (Az.: L 6 U 49/22) erklärte schließlich auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, warum der Zusammenhang zwischen Schwerstarbeit und Leiden nicht so offensichtlich ist, wie er scheint. Die Entscheidung offenbart eindrücklich die strengen Kriterien, die zwischen einer allgemeinen Erkrankung und einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit unterscheiden.

Was stand im Mittelpunkt des jahrelangen Rechtsstreits?

Der 1962 geborene Kläger hatte jahrzehntelang einen körperlich fordernden Beruf ausgeübt. Im November 2017, nachdem er seine Tätigkeit bereits eingeschränkt hatte, meldete er den Verdacht auf eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule, bekannt unter der Ziffer 2108 der Berufskrankheiten-Verordnung (BK 2108). Die zuständige Berufsgenossenschaft, die Beklagte in diesem Verfahren, leitete eine Untersuchung ein. Die Präventionsabteilung der Beklagten bestätigte, was der Kläger in seinem Berufsleben gespürt hatte: Mithilfe des sogenannten Mainz-Dortmunder-Dosis-Modells errechnete sie eine kumulative Belastungsdosis von 28,3 Megawattstunden (MNh). Dieser Wert überstieg den für eine mögliche Anerkennung relevanten Orientierungswert deutlich. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen waren damit erfüllt. Die medizinische Bewertung führte jedoch zu einem Konflikt….


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