Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ablehnung der Familienpflegezeit wegen dringender betrieblicher Gründe im Außendienst

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Außendienstmitarbeiter beantragte die Arbeitszeitreduzierung, doch sein Arbeitgeber entschied sich zur Ablehnung der Familienpflegezeit wegen dringender betrieblicher Gründe. Vor Gericht musste geklärt werden, ob Unternehmen ihre überregionalen Vertriebsmodelle für einen einzigen Mitarbeiter grundlegend ändern müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ca 1138/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Suhl
  • Datum: 07.04.2025
  • Aktenzeichen: 5 Ca 1138/24
  • Verfahren: Klage auf Zustimmung zur Arbeitszeitverringerung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Familienpflegezeitrecht

  • Das Problem: Ein Außendienstmitarbeiter wollte seine Arbeitszeit zur Pflege seiner Eltern halbieren. Er beantragte eine Reduzierung von 40 auf 20 Stunden pro Woche. Das Unternehmen lehnte den Wunsch ab.
  • Die Rechtsfrage: Darf der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit zur Familienpflege ablehnen? Oder stehen dem Wunsch Dringende betriebliche Gründe entgegen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage des Mitarbeiters ab. Die Beklagte konnte dringende betriebliche Gründe nachweisen. Die anspruchsvolle Außendiensttätigkeit war nicht auf vorhandene Vollzeitkräfte verteilbar.
  • Die Bedeutung: Der Wunsch nach Familienpflegezeit kann begrenzt sein. Arbeitgeber dürfen ablehnen, wenn die Stelle unteilbar ist. Dies gilt besonders, wenn keine geeignete Teilzeit-Ersatzkraft gefunden wird.

Wann darf ein Arbeitgeber die Familienpflegezeit für den Außendienst verweigern?

Ein Außendienstmitarbeiter möchte seine Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden pro Woche reduzieren, um seine pflegebedürftigen Eltern zu versorgen. Ein Recht, das ihm das Familienpflegezeitgesetz grundsätzlich zuspricht. Sein Arbeitgeber aber lehnt ab und argumentiert, die Stelle sei schlicht nicht in Teilzeit zu bewältigen. Dieser Konflikt zwischen dem Wunsch nach familiärer Pflege und den Realitäten eines Unternehmens führte zu einer Entscheidung, die das Arbeitsgericht Suhl am 7. April 2025 fällte (Az. 5 Ca 1138/24). Das Urteil beleuchtet präzise die Grenzen der Arbeitgeberpflichten und zeigt auf, wann „dringende betriebliche Gründe“ den verständlichen Wunsch eines Mitarbeiters aushebeln können.

Was genau war passiert?

Der Kläger war als Vertriebsmitarbeiter im Außendienst für ein Unternehmen der Holzwerkstoffindustrie mit rund 200 Beschäftigten tätig. Sein Arbeitsalltag war anspruchsvoll: Für ein Bruttogehalt von 2.778,00 € betreute er Kunden in einem riesigen Gebiet, das von Bayern bis nach Mecklenburg-Vorpommern reichte. Vier Tage pro Woche war er unterwegs, was regelmäßige Auswärtsübernachtungen einschloss. Einen Tag arbeitete er im Home-Office, um Termine zu planen und zu verwalten. Ein festes Büro im Unternehmen hatte er nicht. Im Außendienst-Team gab es neben ihm nur zwei weitere Vollzeitkräfte, die jedoch andere Gebiete oder Aufgaben hatten; eine gegenseitige Vertretung fand nicht statt. Als seine beiden Eltern pflegebedürftig wurden (beide Pflegegrad 3), wollte der Mitarbeiter seiner Verantwortung nachkommen. Er plante, sie im gemeinsamen Haushalt zu pflegen und beantragte daher offiziell eine Familienpflegezeit. Sein Wunsch: Die Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden pro Woche zu halbieren und auf drei Arbeitstage zu verteilen. Das Unternehmen reagierte, indem es von April bis Ende Mai 2024 intern und extern eine Stelle ausschrieb, um eine Ersatzkraft zu finden. Die Suche blieb jedoch erfolglos. Daraufhin lehnte der Arbeitgeber den Antrag des Mitarbeiters am 3….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv