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Zwangsgeld bei notariellem Nachlassverzeichnis: Unzulässig nach Notarwechsel?

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Die Frist zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses war verstrichen, weshalb gegen den Erben ein Zwangsgeld bei notariellem Nachlassverzeichnis festgesetzt wurde. Obwohl die Pflicht objektiv verletzt war, erklärte das Oberlandesgericht München das Zwangsmittel für unzulässig und nahm ihm die Strafwirkung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 W 1013/25 e | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 08.10.2025
  • Aktenzeichen: 33 W 1013/25 e
  • Verfahren: Beschwerde gegen Zwangsgeldanordnung
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Zwangsvollstreckung

  • Das Problem: Ein Pflichtteilsberechtigter forderte von dem Erben die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Weil der Erbe dies nicht vorlegen konnte, verhängte die Vorinstanz ein Zwangsgeld gegen ihn. Der Erbe legte Beschwerde gegen das Zwangsgeld ein.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Erbe juristische Schritte gegen einen Notar einleiten, der die Arbeit ablehnt? Oder reicht es, wenn der Erbe schnell einen neuen Notar findet?
  • Die Antwort: Nein, die Zwangsgeldanordnung wurde aufgehoben. Ein Zwangsgeld ist unzulässig, wenn der Erbe nachweislich alles Mögliche getan hat, um die Mitwirkung eines Notars zu erlangen. Der Erbe hatte schnell einen anderen Notar beauftragt und alle Unterlagen übergeben.
  • Die Bedeutung: Erben müssen nicht zwingend langwierige Beschwerden gegen einen ablehnenden Notar führen. Das Zwangsgeld wird nur verhängt, wenn der Erbe nicht aktiv handelt. Es ist wichtiger, zügig einen neuen Notar zu beauftragen, um die Pflicht zu erfüllen.

Zwangsgeld bei notariellem Nachlassverzeichnis: Wann die Strafe für den Erben unzulässig ist

Ein Erbe ist per Gerichtsurteil verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Doch der beauftragte Notar weigert sich. Die pflichtteilsberechtigte Person beantragt daraufhin ein Zwangsgeld gegen den Erben. Muss der Erbe erst den Notar verklagen, bevor er sich einen neuen suchen darf? Mit genau dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 08. Oktober 2025 (Az.: 33 W 1013/25 e) befasst und eine klare Grenze für die Zwangsvollstreckung gezogen. Das Gericht stellt klar: Ein Zwangsgeld ist kein Mittel zur Bestrafung für vergangene Verzögerungen, sondern soll aktuellen Stillstand überwinden. Hat der Erbe bereits eine alternative Lösung in die Wege geleitet, läuft das Zwangsgeld ins Leere.

Was war der Auslöser des Rechtsstreits?

Die Geschichte beginnt mit einem Erbfall. Nach dem Tod ihres Ehemannes am 09. Oktober 2022 stand der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter ein gesetzlicher Anspruch auf einen Teil des Nachlasses zu. Um die Höhe dieses Anspruchs exakt beziffern zu können, benötigte sie eine detaillierte Aufstellung des gesamten Vermögens – ein sogenanntes notarielles Nachlassverzeichnis. Der Erbe des Verstorbenen, der Beklagte, war gesetzlich zur Vorlage dieses Verzeichnisses verpflichtet. Da er dieser Pflicht nicht nachkam, zog die Witwe vor Gericht. Das Landgericht Ingolstadt gab ihr Recht und verurteilte den Erben mit einem Teilurteil vom 03. April 2025 zur Vorlage des geforderten Dokuments. Als auch Monate später nichts passierte, beantragte die Klägerin am 19. Juni 2025 die Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, um den Erben zur Handlung zu zwingen. Der Erbe verteidigte sich jedoch und legte dar, dass die Verzögerung nicht seine Schuld sei….


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