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Weiterbeschäftigung im Eilverfahren nach Betriebsratswiderspruch: Eile nötig?

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Ein Arbeitnehmer forderte nach seinem Betriebsratswiderspruch die sofortige Weiterbeschäftigung im Eilverfahren, um seine Kündigung anzufechten. Trotz des scheinbar klaren Rechtsanspruchs verlor er den Prozess, weil das Gericht unerwartete Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Widerspruchs stellte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 GLa 78/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 14.03.2025
  • Aktenzeichen: 14 GLa 78/25
  • Verfahren: Eilverfahren (Berufung)
  • Rechtsbereiche: Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Prozessrecht

  • Das Problem: Ein freigestellter Arbeitnehmer wollte nach seiner Kündigung im Eilverfahren seine sofortige Weiterbeschäftigung erzwingen. Er begründete dies mit dem Widerspruch seines Betriebsrats gegen die Kündigung.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Arbeitnehmer im Eilverfahren sowohl den ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats beweisen als auch zusätzlich einen dringenden Grund für die sofortige Weiterbeschäftigung nachweisen?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht wies den Antrag ab, weil der Arbeitnehmer den Betriebsratswiderspruch nicht ausreichend beweisen konnte. Zudem ist auch für diesen Anspruch ein besonderer, dringender Notfallgrund (Verfügungsgrund) notwendig.
  • Die Bedeutung: Der gesetzliche Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach einem Betriebsratswiderspruch allein reicht nicht aus, um diesen im Eilverfahren durchzusetzen. Betroffene müssen stets die Dringlichkeit der sofortigen Entscheidung nachweisen.

Gekündigt und trotzdem weiterarbeiten? Warum der Widerspruch des Betriebsrats allein nicht immer genügt

Einem gekündigten Arbeitnehmer, dessen Betriebsrat der Entlassung widerspricht, scheint das Gesetz einen starken Trumpf in die Hand zu geben: den Anspruch, bis zum Ende des Rechtsstreits weiterzuarbeiten. Doch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. März 2025 (Az. 14 GLa 78/25) zeigt mit beeindruckender Klarheit, dass dieser Weg mit zwei entscheidenden Hürden gepflastert ist. Der Fall enthüllt, dass nicht nur der Widerspruch des Betriebsrats selbst über jeden Zweifel erhaben sein muss, sondern dass der Arbeitnehmer oft auch eine besondere Dringlichkeit nachweisen muss, die über die bloße Kündigung hinausgeht.

Was war der genaue Auslöser des Rechtsstreits?

Die Geschichte beginnt mit einer Kündigung. Ein als Solution Architect angestellter Mann verliert seinen Job. Sein Arbeitgeber hatte ihn bereits von der Arbeit freigestellt. Doch der Betriebsrat des Unternehmens war mit der Kündigung nicht einverstanden und legte fristgerecht Widerspruch ein. Gestärkt durch diesen Rückhalt, zog der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht Hannover. Sein Ziel war es, per Eilverfahren – einer sogenannten einstweiligen Verfügung – seine sofortige Weiterbeschäftigung durchzusetzen, und zwar bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in seinem eigentlichen Kündigungsschutzprozess. Er stützte seine Forderung auf eine zentrale Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz. Doch das Arbeitsgericht wies seinen Antrag ab. Unbeirrt legte der Mann Berufung beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein. Er war überzeugt: Das Gesetz gäbe ihm ein klares Recht, und die hohen Anforderungen des Gerichts würden dieses Recht in der Praxis aushöhlen. Der Arbeitgeber sah das naturgemäß anders….


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