Weil ein Kfz-Gewerbetreibender dutzende Kundenfahrzeuge auf öffentlichen Rad- und Gehwegen abstellte, erließ die Behörde eine Untersagungsverfügung wegen wiederholtem Falschparken. Die entscheidende Frage war, ob die Ordnungsbehörde die Bußgelder der StVO ignorieren und stattdessen auf präventive Sicherheitsanordnungen zurückgreifen durfte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 ZB 22.1900 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Datum: 27.08.2025
- Aktenzeichen: 11 ZB 22.1900
- Verfahren: Beschluss im Zulassungsverfahren (Berufung abgelehnt)
- Rechtsbereiche: Öffentliches Ordnungsrecht, Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsvollstreckung
- Das Problem: Ein Gewerbetreibender stellte gewerblich genutzte Fahrzeuge wiederholt auf öffentlichen Rad- und Gehwegen sowie in Haltverbotszonen ab. Die zuständige Behörde untersagte ihm dieses Verhalten generell und drohte ihm ein Zwangsgeld an. Der Unternehmer wollte gerichtlich klären lassen, ob diese präventive Untersagung rechtmäßig war.
- Die Rechtsfrage: Darf eine Behörde einem Bürger wegen wiederholten Falschparkens ein generelles Verbot erteilen und Zwangsgelder androhen, obwohl die Straßenverkehrsordnung (StVO) bereits Bußgelder für dieses Vergehen vorsieht?
- Die Antwort: Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde abgelehnt. Ja, die Untersagung war rechtmäßig. Das Gericht stellte fest, dass präventive Verbote nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz zulässig sind, wenn bloße StVO-Bußgelder die fortlaufenden Rechtsverstöße nicht verhindern konnten.
- Die Bedeutung: Wenn Bußgelder und Verwarnungen dauerhaft wirkungslos bleiben, dürfen Behörden zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit schärfere, präventive Verbote erlassen. Diese Verbote können sofort mit der Androhung von Zwangsmitteln durchgesetzt werden, um zukünftige Verstöße zu unterbinden.
Darf eine Behörde einem Gewerbe das Falschparken pauschal verbieten?
Ein Gewerbetreibender, dessen Betriebsgelände aus allen Nähten platzt, nutzt systematisch den öffentlichen Raum als Parkplatz – zum Ärger von Anwohnern und Behörden. Normale Strafzettel zeigen keine Wirkung. Darf die Stadt in einem solchen Fall zu einem schärferen Schwert greifen und dem Unternehmer das Falschparken per Bescheid generell untersagen, unter Androhung empfindlicher Zwangsgelder? Genau diese Frage stand im Mittelpunkt eines Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München) vom 27. August 2025 (Az. 11 ZB 22.1900), der die Grenzen zwischen alltäglichen Ordnungswidrigkeiten und präventivem Sicherheitshandeln auslotet.
Was genau war passiert?
Im April 2021 übernahm ein Unternehmer ein Gewerbe, das zunächst als Kfz-Werkstatt mit Fahrzeughandel angemeldet war. Später änderte er den Schwerpunkt auf Kfz- und Ersatzteilhandel sowie Umzugstransporte. Das Problem blieb jedoch dasselbe: Das Betriebsgelände war nach Feststellungen der zuständigen Behörde mit abgemeldeten Fahrzeugen, Reifenstapeln und Abfällen derart überladen, dass kaum noch Platz für den laufenden Betrieb blieb. Die Konsequenz: Fahrzeuge, die dem Gewerbe zuzuordnen waren, parkten regelmäßig und dauerhaft auf den umliegenden Straßen. Dabei handelte es sich nicht um Kavaliersdelikte. Die Autos standen wiederholt in absoluten Halteverbotszonen sowie direkt auf Rad- und Fußgängerwegen. Die üblichen Mittel der Verkehrsüberwachung – Verwarnungen und Bußgelder gegen die jeweiligen Fahrzeughalter – verpufften wirkungslos….