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Nutzungsausfallentschädigung bei langer Reparaturdauer: Wer zahlt und wann wird gekürzt?

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Die Haftpflichtversicherung verweigerte die volle Nutzungsausfallentschädigung bei langer Reparaturdauer und kürzte die Zahlung wegen angeblicher Standzeiten. Sie forderte vom Geschädigten einen teuren Reparaturablaufplan, weigert sich aber, die Kosten für diesen selbst verlangten Nachweis zu übernehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 C 570/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Salzgitter
  • Datum: 09.10.2024
  • Aktenzeichen: 23 C 570/24
  • Verfahren: Schadensersatzklage (Verkehrsunfall)
  • Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Schadensersatzrecht

  • Das Problem: Nach einem unverschuldeten Unfall weigerte sich die Haftpflichtversicherung, alle Kosten zu erstatten. Sie wollte einen von ihr geforderten Reparaturablaufplan nicht bezahlen. Die Versicherung wollte zudem die Nutzungsausfallentschädigung kürzen, weil die tatsächliche Reparatur zu lange dauerte.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung die Kosten für Unterlagen bezahlen, deren Vorlage sie selbst zur Bedingung der weiteren Regulierung gemacht hat? Trägt der Geschädigte das Risiko, wenn die Reparatur in der Werkstatt unverschuldet länger dauert als erwartet?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht sprach der Klägerin die gesamte Forderung zu. Die Versicherung muss die Kosten für Unterlagen ersetzen, die sie selbst verlangt und damit verursacht hat. Sie trägt zudem das Risiko unverschuldeter Verzögerungen, die während der Reparatur durch die Werkstatt entstehen.
  • Die Bedeutung: Der Geschädigte muss die volle Nutzungsausfallentschädigung erhalten, auch wenn die Reparaturzeit aufgrund von Werkstatt-Standzeiten verlängert wird. Der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, dass Unterlagen unnötig waren, wenn er sie zuvor selbst zur Regulierung angefordert hat.

Lange Reparaturdauer: Muss die Versicherung für Werkstatt-Verzögerungen und ihre eigenen Forderungen zahlen?

Ein unverschuldeter Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Die Abwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung sollte den Schaden eigentlich lindern, nicht vergrößern. Doch was passiert, wenn die Versicherung die Regulierung hinauszögert, spezielle Nachweise fordert und anschließend die Kosten für genau diese Nachweise nicht übernehmen will? Und wer trägt das Risiko, wenn die Reparatur in der Werkstatt deutlich länger dauert als ursprünglich geplant? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Amtsgericht Salzgitter in einem Urteil vom 9. Oktober 2024 (Az. 23 C 570/24) und fällte eine Entscheidung, die die Rechte von Unfallgeschädigten stärkt.

Was war nach dem Verkehrsunfall genau geschehen?

Am 1. März 2024 wurde das Fahrzeug einer Autofahrerin durch einen Unfall beschädigt, für den der Fahrer eines bei der beklagten Versicherung versicherten Wagens die alleinige Schuld trug. Die Haftungsfrage war also klar. Um den Schaden beziffern zu lassen, beauftragte die Frau einen Gutachter, der das Fahrzeug am 4. März untersuchte. Soweit ein alltäglicher Vorgang. Die Komplikationen begannen, als die Versicherung in einem Schreiben vom 7. Mai 2024 die Vorlage eines detaillierten Reparaturablaufplans zur Bedingung für die weitere Schadensregulierung machte. Die Geschädigte kam dieser Forderung nach und ließ den geforderten Plan erstellen, was Kosten in Höhe von 89,25 € verursachte. Diese reichte sie bei der Versicherung zur Erstattung ein. Zusätzlich fiel ihr Auto für einen längeren Zeitraum aus. Die eigentliche Reparatur fand vom 23. April bis zum 3. Mai 2024 statt und dauerte elf Arbeitstage….


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