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Namensänderung bei Volljährigenadoption: Geburtsname nach Adoption beibehalten?

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Nach einer Volljährigenadoption bestand das Standesamt auf die gesetzlich vorgeschriebene Namensänderung bei Volljährigenadoption, obwohl das Familiengericht die Beibehaltung des Geburtsnamens explizit angeordnet hatte. Ein drittes Gericht musste nun die Bindungswirkung klären und äußerte massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geltende Norm. Zum vorliegenden Urteil Az.: 44 III 12/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Braunschweig – Personenstandsgericht
  • Datum: 25.06.2024
  • Aktenzeichen: 44 III 12/24
  • Verfahren: Verfahren zur Folgebeurkundung im Personenstandsregister
  • Rechtsbereiche: Personenstandsrecht, Adoptionsrecht, Verfassungsrecht

  • Das Problem: Ein Mann wurde volljährig adoptiert, das Familiengericht erlaubte ihm aber die Beibehaltung seines Geburtsnamens. Das zuständige Standesamt sah dies als gesetzeswidrig an und forderte eine gerichtliche Anweisung zur Namensänderung in das Geburtenregister.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Name einer volljährig adoptierten Person im Geburtenregister zwingend geändert werden, obwohl das Familiengericht die Beibehaltung des ursprünglichen Namens erlaubt hat?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht untersagt dem Standesamt die beantragte Namensänderung. Die Entscheidung des Familiengerichts zur Namensbeibehaltung ist für das Standesamt bindend.
  • Die Bedeutung: Bei der Adoption Erwachsener hat der Wunsch des Angenommenen auf Namenskontinuität Vorrang. Das Gericht stützt sich auch auf verfassungsrechtliche Zweifel an der bisherigen, starren gesetzlichen Regelung zur Namensänderung.

Muss der Geburtsname bei einer Volljährigenadoption zwingend geändert werden?

Ein volljähriger Mann wird adoptiert und möchte seinen Geburtsnamen behalten. Das Familiengericht stimmt diesem Wunsch im Adoptionsbeschluss ausdrücklich zu. Doch als das Standesamt den Geburtseintrag aktualisieren soll, weigert es sich. Es pocht auf den Buchstaben des Gesetzes, der eine Namensänderung als zwingende Folge vorsieht. Dieser Konflikt zwischen dem Willen der Betroffenen, einer gerichtlichen Entscheidung und der starren Auslegung einer Gesetzesnorm landete schließlich vor dem Amtsgericht Braunschweig. In seinem Beschluss vom 25. Juni 2024 (Az. 44 III 12/24) musste das Gericht eine grundlegende Frage klären: Wie viel Gewicht hat der Wille eines Erwachsenen bei der Gestaltung seiner eigenen Identität, wenn das Gesetz veraltet scheint?

Was war der Auslöser für den Konflikt?

Die Geschichte beginnt mit einem für alle Beteiligten erfreulichen Ereignis: Ein volljähriger, lediger Mann, dessen Geburtsname „F.“ lautet, wird von B. W. als Kind angenommen. Das zuständige Familiengericht in G. bestätigte diese Adoption am 16. August 2023 offiziell. In dem Beschluss wurde auf Wunsch des Adoptierten und des Annehmenden ein entscheidender Satz festgehalten: Der angenommene Mann führt als Geburtsnamen weiterhin den Namen „F.“. Damit schien die Sache geklärt. Doch die nächste Station war das Standesamt der Stadt B., wo der Mann geboren wurde. Dessen Aufgabe ist es, nach einer Adoption eine sogenannte Folgebeurkundung im Geburtenregister vorzunehmen – also den Eintrag zu aktualisieren. Hier kam der Prozess ins Stocken. Die Beamten des Standesamtes sahen sich im Widerspruch zum Gesetz. Sie argumentierten, dass die Beibehaltung des alten Geburtsnamens rechtlich nicht möglich sei und der Name zwingend in „W.“ geändert werden müsse….


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