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Löschung des Nacherbenvermerks: Transmortale Generalvollmacht nur mit Zustimmung

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Ein Bevollmächtigter forderte gestützt auf eine Transmortale Generalvollmacht bei Nacherbfolge die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch. Das Gericht musste klären, ob diese Vollmacht ausreicht, um die Anwartschaftsrechte potenzieller, noch unbekannter Erben auszuhebeln. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 58/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 23.08.2024
  • Aktenzeichen: 20 W 58/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren (Grundbuchsache)
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Grundbuchrecht, Vertretungsrecht

  • Das Problem: Die Vorerbin wollte einen Vermerk im Grundbuch löschen, der die Rechte der zukünftigen Erben schützte. Um die Löschung zu bewirken, nutzte die Vorerbin die Bewilligung von Generalbevollmächtigten des Verstorbenen. Das zuständige Grundbuchamt lehnte dies ab, weil die zukünftigen Erben nicht zugestimmt hatten.
  • Die Rechtsfrage: Kann eine über den Tod hinaus wirkende Generalvollmacht den Bevollmächtigten ermächtigen, einen Schutzvermerk für die noch nicht bekannten Nacherben im Grundbuch zu löschen?
  • Die Antwort: Nein. Eine Generalvollmacht reicht nicht aus, um die Rechte der zukünftigen Erben aufzuheben oder deren Schutzvermerk zu löschen. Für die Löschung ist entweder die Zustimmung aller Nacherben oder ein strenger Nachweis erforderlich, dass der Grundbucheintrag falsch ist.
  • Die Bedeutung: Der Schutz der zukünftigen Erben wird auch bei Vorliegen einer Generalvollmacht aufrechterhalten. Eine Generalvollmacht kann grundsätzlich nicht dazu dienen, die Bindungen der Nacherbfolge zu umgehen oder faktisch zu beenden.

Kann eine Vollmacht über den Tod hinaus die Rechte von Nacherben aushebeln?

Ein über den Tod hinaus wirksamer Wille ist ein zentrales Anliegen im Erbrecht. Doch was geschieht, wenn zwei Instrumente zur Regelung des Nachlasses in Konflikt geraten? Kann eine vom Erblasser ausgestellte, umfassende Generalvollmacht die im Testament festgelegten Schutzrechte zukünftiger Erben, der sogenannten Nacherben, aufheben? Mit dieser juristisch anspruchsvollen Frage befasste sich das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 23. August 2024 (Az. 20 W 58/24) und fällte eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für die Gestaltung von Testamenten und Vollmachten. Der Fall zeigt eindrücklich die Grenzen auf, an die selbst eine weitreichende, Transmortale Vollmacht stößt, wenn es um den Schutz des Grundbuchs und der Nacherben geht.

Ein Grundstück, eine Vorerbin und eine mächtige Vollmacht: Was war passiert?

Die Ausgangslage des Falles ist ein klassisches erbrechtliches Konstrukt. Ein Mann verstarb und hinterließ ein Testament, das seine Ehefrau als Vorerbin einsetzte. Das bedeutet, sie wurde zunächst Eigentümerin des Nachlasses, einschließlich eines Grundstücks. Als Nacherben bestimmte er ihre leiblichen Kinder. Sollten diese nicht erben können oder wollen, wurde eine Stiftung als Ersatznacherbin benannt. Um die Rechte dieser Nacherben zu sichern, wurde im Grundbuch des Grundstücks ein sogenannter Nacherbenvermerk eingetragen. Dieser Vermerk funktioniert wie ein öffentliches Warnsignal: Er zeigt jedem potenziellen Käufer oder Gläubiger, dass die Vorerbin nicht frei über das Grundstück verfügen kann. Verfügungen, die das Recht der Nacherben beeinträchtigen, sind ihnen gegenüber unwirksam (§ 2113 BGB). Jahre vor seinem Tod hatte der Erblasser jedoch eine weitere Vorkehrung getroffen: Er erteilte zwei Vertrauenspersonen eine umfassende Generalvollmacht….


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