Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung des Betreibers bei Fehlgebrauch der Rutsche: Wer zahlt den Schaden?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Ein Besucher erlitt bei einem schweren Unfall im Erlebnisbad 2019 eine Querschnittslähmung und klagte auf Schadensersatz vom Betreiber. Das Gericht musste klären, wann die Haftung des Betreibers bei Fehlgebrauch der Rutsche entfällt, wenn der Kläger die Anlage aktiv mit dem Kopf voran nutzte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 1881/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Oldenburg
  • Datum: März 2024
  • Aktenzeichen: 3 O 1881/21
  • Verfahren: Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Haftungsrecht, Produkthaftungsrecht

  • Das Problem: Ein Mann erlitt beim Rutschen in einem Erlebnisbad eine schwere Querschnittslähmung, nachdem er auf dem Bauch mit dem Kopf voran gerutscht und gegen die gegenüberliegende Beckenwand geprallt war. Er verlangte von der Betreiberfirma, dem Hersteller und dem Prüfdienst Schmerzensgeld sowie Ersatz aller entstandenen Schäden.
  • Die Rechtsfrage: Haben der Rutschenhersteller, der Prüfdienst oder der Badbetreiber ihre Pflichten verletzt und war die Rutschenanlage deshalb fehlerhaft oder unsicher im Sinne der geltenden technischen Normen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage ab, da die Rutsche den Normen und dem Stand der Technik entsprach und als sicher eingestuft wurde. Der Unfall wurde nicht durch einen Fehler der Anlage, sondern durch den unvorhersehbaren und besonders leichtsinnigen Fehlgebrauch des Klägers verursacht.
  • Die Bedeutung: Betreiber von Wasserrutschen haften nicht, wenn ein Unfall durch eine grobe und plötzliche Fehlbenutzung der Anlage außerhalb der klaren Warnhinweise entsteht. Die Einhaltung der technischen Normen und die Anbringung von Hinweisschildern erfüllen die Verkehrssicherungspflichten der Betreiber.

Schwerer Unfall auf der Wasserrutsche: Warum muss der Betreiber trotzdem keinen Schadensersatz zahlen?

Ein Tag im Erlebnisbad, der in einer Katastrophe endet: Ein 37-jähriger Mann erleidet beim Rutschen eine Querschnittslähmung. Er verklagt den Hersteller, den Prüfer und den Betreiber der Anlage auf hohes Schmerzensgeld und Schadensersatz. Doch seine Klage wird vollständig abgewiesen. In einem detaillierten Urteil vom März 2024 analysierte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg (Az. 3 O 1881/21), warum die Verantwortung für diesen tragischen Vorfall nicht bei den Betreibern, sondern allein beim Kläger selbst lag. Die Entscheidung ist eine Lehrstunde über die Grenzen von Verkehrssicherungspflichten, die Bedeutung technischer Normen und die Konsequenzen eines unvorhersehbaren Fehlverhaltens.

Was genau war am Unfalltag passiert?

Am 26. Dezember 2019 besuchte der Kläger, ein 37-jähriger studierter Sportwissenschaftler mit einer Körpergröße von 1,95 m und einem Gewicht von etwa 110 kg, ein öffentliches Schwimmbad. Dessen Außenbereich verfügte über eine 2016 errichtete Anlage mit vier parallel verlaufenden Wasserrutschen, die in einem 1,35 Meter tiefen Wasserbecken endeten. Der Mann nutzte die Rutschen an diesem Tag bereits mehrfach in der vorgesehenen Weise: auf dem Rücken liegend, mit den Füßen voran. Gegen 14:35 Uhr traf er jedoch eine folgenschwere Entscheidung. Er legte sich auf einer der grünen Rutschen auf den Bauch, um mit dem Kopf voran zu rutschen. Am Ende der Rutsche, im Auslaufbecken, bremste er nicht wie vorgesehen ab, sondern prallte mit dem Kopf gegen die gegenüberliegende Beckenwand….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv